Erbrecht

Fachanwalt für Erbrecht, einer von 110 Kolleginnen und Kollegen im Stadtgebiet von München (Stand 31.12.2023)
Erfolgreiche Absolvierung des Intensivlehrgangs Nachlassmanagement (Gesellschaft für Juristen-Information GJI) mit den Themengebieten Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft (Abschlusszertifikat)

Focus-Liste 2013 - 2023 einer der am meisten von Kolleginnen und Kollegen empfohlenen Erbrechtsanwälte deutschlandweit.

Mitgliedschaft in folgenden erbrechtlichen Vereinigungen:

 

Mitglied des dreiköpfigen Fachausschusses Erbrecht der Rechtsanwaltskammer München (Prüfung neuer Fachanwaltsanträge)

Fachbuchautor für den  Verlag C.H. Beck :

Juristische Kommentierung zu den §§ 2100ff BGB (Vor- und Nacherbschaft) für einen im Jahr 2022 in vierter Auflage erschienenen Erbrechtskommentar.

Juristische Kommentierung zu § 104 BGB (Geschäftsfähigkeit von Alzheimer und Demenzpatienten) sowie Fragen zu  Betreuungsverfahren, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in einem im Jahr 2023 in zweiter Auflage erscheinenden Kommentar Vorsorgerecht.

Autorentätigkeit zum Friedhofs- und Bestattungsrecht. "Das Bestatter-Handbuch" (Hrsg. Christina Forster und Barbara Rolf) ist im Verlag Forum GesundheitsMedien erschienen.

Weitere erbrechtliche Publikationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Veröffentlichungen" auf dieser Website. 

Gerne stehe ich bei Bedarf für Hausbesuche zur Verfügung und berechne - jedenfalls innerhalb des Stadtgebiets von München - keine Fahrtkosten.

  •  Bei Streitigkeiten um die Geschäfts- oder Testierfähigkeit, also die Wirksamkeit von Testamenten und Bank- und Vorsorgevollmachten von an Alzheimer oder Altersdemenz leidenden Personen habe ich aus langjähriger Erfahrung heraus Spezialkenntnisse erworben. Kürzlich habe ich einen Prozess in einem Erbscheinsverfahren in allen drei Instanzen gewonnen. Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass ein vor einem Notar geschlossener Erbvertrag nichtig ist, weil der Erblasser an Altersdemenz litt. Der Notar hatte in der Erbvertragsurkunde vermerkt, dass der Erblasser "einwandfrei geschäfts- und testierfähig" gewesen sein soll. Das Gericht hat dies gestützt auf ein Sachverständigengutachten völlig anders gesehen. Dieser Fall lehrt, dass man auch auf den ersten Blick aussichtslos erscheinende Gerichtsverfahren gewinnen kann.  In einem weiteren Fall hat der Erbrechtssenat des Oberlandesgericht München eine Grundsatzentscheidung zur Definition der Testierunfähigkeit gefällt und abweichend von dem durch das Nachlassgericht München eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie den Erblasser für testierunfähig erklärt. Es stütze seine Entscheidung auch auf ein von meinem Mandanten eingeholten Privatgutachten eines renommierten Sachverständigen. Dieser Fall zeigt, dass berufliche Kontakte zu Experten anderer Berufsgruppen hilfreich sein können.
     
  • Ein anderes Thema: Mehr als zwei Drittel aller ohne Einholung juristischen Rats selbst geschriebene Testamente enthalten handwerkliche Fehler, die oft zu langwierigen und teuren Streitigkeiten unter den Erben zur Folge haben oder sogar im Einzelfall zur Unwirksamkeit des Testaments führen können. Für ein Pauschalhonorar von 100 EUR brutto sehe ich mir Ihr selbst verfasstes Testament an und erläutere Ihnen, wo mögliche Fehler versteckt liegen können. 
     
  • Wussten Sie schon, dass in einer kinderlosen Ehe die Schwiegereltern Miterben werden können, wenn kein Testament geschrieben oder ein Erbvertrag beurkundet worden ist?
     
  • Testamente sollte man immer dann überdenken, wenn sich im Leben etwas Wesentliches ändert. Das kann z.B. eine Eheschließung, die Geburt von Kindern oder der Kauf einer Immobilie sein. 
     
  • Damit sind wir bei dem Thema, ob man wegen eines Testaments zu einem Notar oder einem Rechtsanwalt gehen sollte. Die Notare sind an das gesetzlich festgelegte Honorar gebunden. So kann bei einem Millionenvermögen ein Notartestament mehr als 10.000 EUR kosten. Auch bei weniger größeren Vermögen kann z.B. ein gemeinschaftliches Ehegattentestament höhere vierstellige Notarkosten auslösen. Oft kostet dann jede Testamentsänderung noch einmal Geld. Sprechen Sie uns offen auf die Frage an, ob in Ihrem Fall die Kontaktierung eines Notars im Ergebnis die für Sie passendere Lösung ist. Dabei ist auch die Frage mit einzubeziehen, ob und wann man sich durch ein Notartestament Erbscheinskosten sparen kann. 
     
  • Oft stellt sich die Frage, ob man im Ergebnis nur Schulden erbt und ob man deswegen die Erbschaft ausschlagen soll? Wir beraten Sie über die rechtlichen Möglichkeiten und weisen Ihnen den finanziell wie rechtlich vernünftigsten Weg. Die Sache eilt, weil die gesetzliche Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft im Regelfall nur 6 Wochen beträgt. Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben oder vor einem Notar erklärt werden, der das Schriftstück dann an das Nachlassgericht weiterleitet.
     
  • Viele juristische Entscheidungen muss man zu einem Zeitpunkt treffen, in denen man von Trauer und Ohnmacht über den Verlust eines lieb gewordenen Menschen gepeinigt ist. Wir sind als Kanzleiteam für Sie da, um alle rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beantworten, wie z.B. wann und wo ein Testament abgeliefert werden muss (= sofort bei dem Nachlassgericht), wer für die Beerdigungskosten aufkommen muss (= der Erbe) und wer über die Grabstätte zu entscheiden hat (= die nächsten Angehörigen). Was passiert mit den Bankkonten und den Lebensversicherungsverträgen? Wie kommt man zu einem Erbschein, braucht man den und was kostet das? Diese und alle anderen Fragen erläutere ich Ihnen gerne. 
     
  • Wie verhalten Sie sich, wenn Sie enterbt worden sind und in welchen Fällen steht Ihnen der gesetzliche Pflichtteil zu? Oft gibt es über die Höhe des Pflichtteils Streit, weil z.B. völlig unterschiedliche Vorstellungen über die Bewertung von Immobilien bestehen und Erben Vermögenswerte im Nachlass verschweigen.   

    Sie haben jahrelang Ihnen nahe stehende Personen gepflegt und jetzt werden Sie beim Erbe dafür benachteiligt? Wir beraten Sie über die Ihnen zustehenden Rechte. Durch die Gesetzesreform im Rahmen 2010 ist Ihre Situation in einigen Fällen besser als früher. Im Regelfall ist und bleibt es aber so, dass ein fairer Ausgleich für Pflegeleistungen schwer juristisch durchsetzbar ist.
  • Was passiert mit der Mietwohnung? Ein Mietverhältnis erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Wie lange muss die Miete bezahlt werden und wer darf ggf. weiter wohnen bleiben? Können die Erben das untersagen? (In vielen Fällen nicht, wenn man in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat). Lebte der Verstorbene in der Wohnung alleine, so werden dessen Erben Mieter, können aber das Mietverhältnis fristgerecht kündigen. Für die Kündigung gilt eine Monatsfrist, die aber nur bei Mietverträgen auf Zeit relevant ist, denn unbefristete Mietverträge können immer fristgerecht beendet werden. Sollte es mit dem Vermieter zu einem Mietrechtsstreit kommen, empfehlen wir Ihnen entsprechend spezialisierte Anwälte aus dem Kollegenkreis. 
     
  • Oft gibt es Streit, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und damit eine sog. „Erbengemeinschaft“ bilden. Meistens bestehen dann völlig unterschiedliche Auffassungen, ob und wann eine Immobilie zu welchem Preis verkauft wird. Im schlimmsten Fall wird das Erbe verschleudert, weil es zu einer Versteigerung von Grundbesitz kommt und durch (gerichtlichen) Streit hohe Kosten entstehen mit denen vorher niemand gerechnet hat. Wir beraten Sie, wie Sie solchen Streit vermeiden können bzw. in einer Erbengemeinschaft Ihre Rechte mit Nachdruck durchsetzen können.
  • Zwei wichtige Tipps sind, dass Sie eine Vorsorgevollmacht bzw. ein Patiententestament errichten, damit später nicht Ärzte statt Ihnen die Entscheidung treffen, ob Sie an lebenserhaltenden Maschinen gefesselt ohne Chance auf ein menschenwürdiges Leben künstlich am Leben erhalten werden. In jedem Fall sollten Sie auch regeln, dass eine Person Ihres Vertrauens Vollmacht über Ihre Bankkonten hat, damit für Sie wichtige Zahlungen geleistet werden können, wenn Sie das nicht selbst erledigen können. Oft können Sie sich so auch die Kosten eines gerichtlichen Erbscheins sparen.
      
  • Sie spielen mit dem Gedanken, Ihr Haus oder eine Eigentumswohnung auf die Kinder zu übertragen und selbst nur noch ein Wohnrecht zu behalten. Überlegen Sie sich diesen Schritt sehr gut. Man sollte Vermögen nur dann verschenken,  wenn man sicher ist, dass man es im Alter – vielleicht auch zur Bestreitung der Pflege(heim)kosten - nicht selbst braucht. Bedenken Sie immer: Die Erbschaftsteuer bezahlen Sie nicht selbst, sondern Ihre Erben. 
     
  • Erbschaftsteuer! Sie haben die Medienberichte über die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Reform gelesen. Erben ist in vielen Fällen steuerlich teurer geworden. Die Steuerfreibeträge für Ehegatten, Kinder, Enkel und eingetragene Lebenspartner wurden zwar deutlich angehoben. Dafür zahlen Geschwister, Nichten und Neffen und entfernte Verwandte sowie mit dem Erblasser nicht verwandte Personen (z.B. Ehen ohne Trauschein) deutlich mehr Erbschaftsteuer!
  • Sonderregelungen für Immobilien: Wenn der Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) eine Immobilie erbt, so bleibt dies steuerfrei, wenn die Immobilie über einen Zeitraum von zehn Jahren zu Wohnzwecken genutzt wird. Sollen Kinder bzw. im Falle deren Todes die Enkel eine Immobilie erben, so gilt nicht nur die Pflicht zu einer 10-jährigen Eigennutzung, sondern die Immobilie muss kleiner als 200 qm ist. Ansonsten wird ab dem 201 qm voll besteuert. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe vor Ablauf der 10 Jahre verstirbt oder wegen eines Pflegeheimaufenthalts seine gewohnte Umgebung verlassen muss. Ortswechsel aus beruflichen oder familiären Gründen zählen dabei aber nicht.

    Neu ist, dass die Bewertung von Wohnimmobilien nicht mehr nach einem an der Höhe eines (fiktiven) Mietertrags sog. Ertragswert erfolgt, sondern die Steuer nach dem Verkehrswert, also einem realistischen Veräußerungserlös erfolgt. Dabei wird auf das Datenmaterial der kommunalen Gutachterausschüsse zurückgegriffen, die von allen Grundstücksverkäufen in ihrem Bezirk informiert werden. Zuerst wird der Wert des Grundstücks ermittelt und einem zweiten Schritt das Gebäude darauf bewertet, wobei es dabei auf den Zustand der Bausubstanz, das Alter, die Wohnfläche und andere wertbildende Faktoren ankommt.
  • Wenn es steuerlich günstig ist, sollte man als Steuerschuldner auch mit Kaufpreisen für vergleichbare Objekte argumentieren, also Wohnungen in einer Wohnanlage oder Häuser in einer Reihenhaussiedlung.

Die Steuerfreibeträge lauten wie folgt:

Ehegatte 500.000 Euro

Eingetragener Lebenspartner  500.000 Euro

Kind  400.000 Euro

Enkel 200.000 Euro

Eltern im Erbfall 100.000 Euro

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 20.000 Euro

Alle übrigen Personen 20.000 Euro

Zusätzlich werden dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den Kindern Versorgungsfreibeträge gewährt. Dies sind aber in einem komplizierten Berechnungsverfahren um Witwen und Waisenrenten (einschließlich Betriebsrenten an Hinterbliebene) zu kürzen.

Holen Sie Rat ein, um ungerechte Steuernachteile - soweit wie irgendwie möglich - zu vermeiden. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass man eigenes Vermögen nicht herschenken sollte, um damit den Beschenkten Steuern zu sparen. Mehr Infos dazu in unserem News-Bereich auf der Einstiegsseite.

 

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