Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist
Auszüge aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs:
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähi-gen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohle-nen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 € zahlte die Beklagte zu 2 lediglich 740,80 €. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (...)kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen. Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil
dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Normaltarif" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.
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