Die Reform der Erbschaftsteuer nimmt konkrete Züge an

Der vom Bundesfinanzministerium ausgearbeitete Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer wurde am 21.11. veröffentlicht. Wir möchten deshalb sogleich auf unserer Website darüber berichten. Details dazu folgen in den nächsten Tagen, wenn man klarer sieht, was sich konkret ändern soll. Ein erster Blick zeigt, dass sich die Kritiker in Unionsreihen nicht durchgesetzt haben und es bei dem Modell höhere Freibeträge für alle und im Gegenzug deutlich höhere Steuersätze für die Steuerklassen II und III verbleibt. Partner ohne Trauschein, Geschwister, Nichten und Neffen und weiter entfernte Verwandte werden also im Erbfall und bei Schenkungen zu Lebzeiten deutlich höhere Steuern bezahlen müssen. Auch bei der Bewertung von Immobilien kommt es zu deutlichen Verschlechterungen. Ob diese bei einer Vererbung an Ehepartner und Kinder durch die für diesen Personenkreis deutlich höheren Steuerfreibeträge aufgewogen werden, bleibt abzuwarten. Mehr dazu an dieser Stelle in den nächsten Tagen ...

(Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 21.11.07)

Referentenentwurf zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht

Die Erbschaftsteuer erfolgreich erhalten und gerecht modernisieren


Die Versendung des Referentenentwurfs zur Reform des http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_54/DE/Service/Glossar/E/021.html und Bewertungsrechts (ErbStRG) an die Ressorts und die Länder ist ein weiterer und wichtiger  Schritt hin zu einer besseren und gerechteren Erbschaftsteuer. Der Gesetzentwurf zielt auf eine verfassungskonforme, realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen ab.

Deutlich höhere persönliche Freibeträge garantieren, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen und damit insbesondere auch von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis im Regelfall zu keiner Belastung mit Erbschaftsteuer kommen kann. Darüber hinaus wird die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen erleichtert. Dies wird möglich durch eine(n)

  • Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten.

  • Anhebung der im Rahmen der Erbschaftsteuer vorgesehenen Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel und Verbesserungen für Lebenspartner.

  • steuerbegünstigten Unternehmensübergang bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und Fortführung des Betriebs über 15 Jahre.

 

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