Wie wirkt sich die geplante Reform der Erbschaftsteuer aus? Teil 1

Seit knapp einer Woche liegt der vom Bundesfinanzministerium erarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor. Was wird sich ändern?

 

Die Steuerfreibeträge für Ehegatten Kinder und Enkel werden deutlich erhöht. Wer in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt, muss zukünftig in manchen Fällen weniger  Erbschaftsteuer zahlen. Eine völlige Gleichstellung mit Ehen gibt es aber bei der Steuerklasseneinstufung immer noch nicht. Dafür wird der Steuerfreibetrag um das rd. 100-fache von 5.200 auf 500.000 EUR erhöht (siehe unten).

 Im Einzelnen:

In § 13 Absatz 1 Nr.1a) des Erbschaftsteuergesetzes ist bisher geregelt, dass Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 EUR überhaupt nicht versteuert werden. Diese Wertgrenze bleibt. Es gilt übrigens nicht der Kaufpreis bei der Anschaffung, sondern der aktuelle Zeitwert, der bei gebrauchten Möbeln fast immer sehr niedrig ist, Antiquitäten einmal ausgenommen. In §13 Absatz 1 Nr.1b) war für „andere bewegliche Gegenstände“ eine Steuerbefreiung von 10.300 EUR geregelt. Darunter fallen aber z.B. weder Immobilien, noch Geld oder Kontenvermögen. Ein Auto oder Kunstgegenstände jedoch schon. Die Steuergrenze wird zukünftig von 10.300 EUR auf 12.000 EUR angehoben. Neu ist, dass diese Steuergrenze auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gilt.

 

Die Einteilung in drei Steuerklassen bleibt bestehen.

Zur Steuerklasse I gehören im Erbfall der Ehegatte, die Kinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und lebenspraktisch selten auch die Ureltern. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner in einer eingetragenen Partnerschaft gehören weiterhin nicht dazu und werden so faktisch Lebensgefährten in einer Ehe ohne Trauschein gleichgestellt. Es gibt aber eine wesentliche Verbesserung, auf die wir unten zurückkommen werden.

 

Innerhalb der Steuerklasse I wird der Freibetrag für Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht. Für Kinder gelten statt bisher 205.000 EUR zukünftig 400.000 EUR pro Kind und Enkel werden bis zu einem Betrag von 200.000 EUR statt bisher 51.200 EUR steuerlich privilegiert. Alle anderen Personen in Steuerklasse I mit 100.000 EUR.

 

Steuersparmodelle in denen Vermögen ggf. zu Lebzeiten von den Großeltern direkt auf die Enkel übertragen werden, sind zukünftig also steuerlich (noch) attraktiver (sog. Generationen-Skipping).  Trotzdem sollte sich bei Schenkungen zu Lebzeiten an Kinder oder Enkel jeder zweimal überlegen, ob er auf das zu verschenkende Vermögen nicht später einmal im Pflegefall dringend angewiesen wäre. In nicht seltenen Fällen ist man dann auf den Sozialhilfebezug angewiesen und die Kommunen versuchen dann eine Schenkung mit dem Argument der Verarmung nachträglich rechtlich rückgängig zu machen.

 

 

Steuerklasse II

Hierher gehören im Erbfall Geschwister, Stiefeltern, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und –kinder sowie (praktisch selten relevant) der geschiedene Ehegatte. Auch hieran ändert sich zukünftig nichts. Für die Steuerklasse II erhöht sich zukünftig der Steuerfreibetrag von 10.300 EUR auf 20.000 EUR. Wer also den Onkel oder die Tante beerbt, kommt steuerlich günstiger weg-

 
Zur Steuerklasse III gehören unter anderem auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Für den letzteren Personenkreis gibt es aber eine wesentliche Verbesserung: Der Steuerfreibetrag wird vom Gesetzgeber  von 5.200 EUR auf 500.000 EUR erhöht. Lebensgefährten ohne Trauschein kommen steuerlich nicht so gut weg. Der Freibetrag wird von 5.200 EUR auf 20.000 EUR knapp vervierfacht.

 
Das dicke Ende für die Personen in den Steuerklassen II und III kommt aber bei den drastisch erhöhten Steuersätzen. Hierauf werden wir übermorgen an dieser Stelle zurückkommen.