Wie wirkt sich die Erbschaftsteuerreform aus? Teil 2

(Fortsetzung vom 25.11.07)
Die Steuersätze in Steuerklasse I bleiben gleich. Die einzelnen Steuergrenzen werden sogar leicht angehoben. Zwei Beispiele: Erbt man nach Abzug aller Freibeträge als Ehegatte oder Kind einen Betrag von 70.000 EUR, so galt bisher ein Steuersatz von 11% (Stufe 2). Nunmehr gilt Stufe 1 mit einem Steuersatz von 7%. Ab einer Erbschaft von 75.001 EUR bis 300.000 EUR versteuert man zukünftig 11% und bis einschließlich 600.000 EUR 15%. Die nächste Steuergrenze von 19% ist erst bei Vermögen über 6.000.000 EUR erreicht. So weit, so gut, könnte man denken. Der Staat plant zukünftig aber bestimmt nicht weniger Erbschaftsteuer als bisher einzunehmen. Die Steuerzeche zahlen deshalb die Steuerklassen II und III. Bis zu einer Erbschaft von 6.000.000 EUR zahlen Geschwister, Stiefeltern, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und –kinder sowie der geschiedene Ehegatte (sofern er nicht ohnehin enterbt ist, 30 Prozent Steuern und ab 6.000.001 EUR 50 Prozent! Die Steuersätze für die Steuerklasse III, also Lebensgefährten ohne Trauschein, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und alle anderen Personen sind genauso hoch. Es ist nicht einzusehen, warum zukünftig die langjährige Lebensgefährtin als Dank für die jahrelange Pflege des Partners zu Hause eine ererbte Eigentumswohnung mit 30 Prozent versteuern soll und dann in vielen Fällen gezwungen sein wird, die lange Jahre zusammen bewohnte Wohnung zu verkaufen, um dem Finanzminister in das Steuersäckel zu wirtschaften.