Erbschaftsteuerreform Teil III Bewertung von Immobilien

Was ändert sich bei der Bewertung von Eigentumswohnungen und Häusern?

Unbebaute Grundstücke werden wie bisher auch nach der Größe und den aktuellen Bodenrichtwerten bewertet. Grundlage hier für sind die amtlichen Kaufpreissammlungen in den einzelnen Landkreisen. Hierfür ist ein sog. „Gutachterausschuß für Grundstückswerte“ zuständig. Aufgrund deren Daten werden Bodenrichtwertkarten in Form von Stadtplänen erstellt, welche für Straßenzüge, Stadteile oder ganzer Ortschaften Aufschluß über die Quadratmeterpreise geben. Immer mehr bayerische Gutachterausschüsse stellen ihre Daten unter <link http: www.boris-bayern.de>www.boris-bayern.de in das Internet.

 Bebaute Grundstücke, also vor allem genutzte Häuser und Eigentumswohnungen  wurden bisher steuerlich nach einem sog. Ertragswert bewertet, dessen Höhe im wesentlichen von den ortsüblichen Vergleichsmieten und dem Gebäudealter abhängig war. Das führte dazu, dass Immobilien steuerlich oft nur mit der Hälfte bis zu zwei Dritteln des tatsächlichen Werts bei einem Verkauf bewertet wurden. Für teuere Wohnlagen schob der Gesetzgeber dem aber einen Riegel vor. Die Untergrenze für die steuerliche Bewertung bildet der Wert von Grund und Boden, also der Quadratmeterpreis bzw. Bodenrichtwert. Das ändert sich nun alles weitgehend.

 Der Gesetzgeber führt mit dem Vergleichswert- und dem Sachwertverfahren zwei zusätzliche Bewertungsverfahren ein. Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind leicht bewertbar, da man auf Vergleichsobjekte in der Nachbarschaft zurückgreifen kann. Man ermittelt also den Steuerwert aus einem Vergleich mit Kaufpreisen anderer Immobilien ähnlichen Zuschnitts und Lage.

 Finden sich keine vergleichbaren Objekte so wird das sog. Sachwertverfahren zur Anwendung kommen. Man ermittelt anhand der Baukosten den Herstellungswert und verknüpft diese mit den Quadratmeterpreisen für Grund und Boden, also dem sog. Bodenrichtwert (siehe oben).

 Ist die Immobilie nicht für Wohnzwecke, sondern als Renditeobjekt zur Erzielung von Mieteinkünften gedacht, so wird der Immobilienwert nach der ortsüblichen Miete berechnet. (sog. Ertragswert).

 Bei vermieteten Wohnimmobilien wird ein Wertabschlag von 10% vorgenommen. Das bleibt zukünftig aber wohl der einzige Steuervorteil. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Vererben und Verschenken von Immobilien steuerlich gesehen deutlich teurer werden wird.

Auf dieser Website finden Sie daher bald Tipps, wie sie dem Finanzminister ein Schnippchen schlagen können. Trotz allem sollten Sie immer darauf achten. Die Erbschaftsteuer bezahlen später einmal die Erben und nicht Sie selbst. Wer Immobilen zu Lebzeiten herschenkt, sollte sich vorher klar werden, ob er diese nicht selbst als finanziellen Rettungsanker im Pflegefall selbst benötigt.