Neue Informationen zur Erbschaftssteuerreform ...

Quelle: Pressestelle des Deutschen Bundestags Meldung vom 31.01.08

Bundesregierung will Erbschaftsteuer an Vorgaben aus Karlsruhe anpassen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Mit ihrem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (<link http: dip21.bundestag.de dip21 btd _blank external-link-new-window sich in neuem>16/7918) kommt die Bundesregierung einer Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2006 nach, die Besteuerung von Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verfassungsfest zu machen. Das Gericht hat dafür eine Frist bis Ende 2008 gesetzt. Es hatte festgestellt, dass die bisherige Wertermittlung der genannten Vermögensarten nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1) in Einklang steht. Die künftige Bewertung soll sich nach dem Willen der Regierung am "gemeinen Wert" orientieren. Dieser müsse nach den Ertragsaussichten geschätzt werden, wenn er nicht aus "Verkäufen unter fremden Dritten" abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Als Mindestwert will die Regierung die Summe der Gemeinenwerte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festlegen. Um Mehrbelastungen weitgehend zu vermeiden, sollen die persönlichen Freibeträge für das "unmittelbare und enge familiäre Umfeld" des Erblassers oder Schenkers deutlich angehoben werden. Der bisherige Freibetrag von 225.000 Euro und der bisherige Bewertungsabschlag von 35 Prozent für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften sollen entfallen. Die persönlichen Freibeträge für will die Regierung auf 500.000 Euro, für Kinder auf 400.000 Euro, für Enkel auf 200.000 Euro, für sonstige Personen der Steuerklasse I (engerer Familienkreis) auf 100.000 Euro sowie für Erwerber der Steuerklassen II (erweiterter Familienkreis) und III (Nichtverwandte) auf jeweils 20.000 Euro erhöht werden. Für den Lebenspartner ist ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen. Auf der anderen Seite ist aber auch geplant, in den Steuerklassen II und III einen zweistufigen Tarif mit Steuersätzen von 30 Prozent (Erbschaften bis 6 Millionen Euro) und 50 Prozent (Erbschaften über 6 Millionen Euro) einführen. Bislang wurden in der Steuerklasse II bei Erbschaften bis 52.000 Euro nur zwölf Prozent und in der Steuerklasse III nur 17 Prozent fällig. Selbst Erbschaften zwischen 512.000 Euro und 5,113 Millionen Euro werden bislang in der Steuerklasse II lediglich 27 Prozent und in der Steuerklasse III mit 35 Prozent belegt. Pauschal sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens als begünstigt gelten, während die restlichen 15 Prozent nach Abzug eines Freibetrags von maximal 150.000 Euro immer besteuert werden. Um auf das begünstigte Betriebsvermögen, auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe und auf Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent des Nennkapitals keine Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, verlangt die Regierung, dass eine ganze Reihe von Bedingungen eingehalten wird. So soll ein Betriebsverkauf, ein Teilverkauf oder eine Betriebsaufgabe innerhalb von 15 Jahren dazu führen, dass die Begünstigung entfällt, es sei denn der Verkaufserlös wird im betrieblichen Interesse verwendet. Die Erbschaft wird auch dann nicht mehr von der Besteuerung verschont, wenn es in diesen 15 Jahren zu "Überentnahmen" kommt. Das am Bewertungsstichtag vorhandene Betriebsvermögen soll mehr als 15 Jahre im Betrieb erhalten werden. Die Lohnsumme darf in den ersten zehn Jahren seit der Vermögensübertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnstumme der letzten fünf Jahre davor. Das Verwaltungsvermögen darf schließlich 50 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Bei Verstößen gegen die Bedingungen wollen die Finanzbehörden die Steuer nach der dann neuen Bemessungsgrundlage rückwirkend wieder neu festsetzen. Für Häuser und Wohnungen, die vermietet werden, sieht die Regierung einen Abschlag in Höhe von zehn Prozent auf den Verkehrswert vor. Diese Vergünstigung soll nur gewährt werden, wenn die Grundstücke nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe nicht testamentarisch verpflichtet ist, das Grundstück auf jemand anderen zu übertragen.