Was Sie alles zur Patientenverfügung wissen müssen ...

Nach einer knapp 6-jährigen Debatte hat der Bundestag am 18.06. erstmals eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen beschlossen. Worauf kommt es an bzw. was müssen Sie wissen?

 

Jede Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden. Sonst ist sie unwirksam und muss bzw. darf von Ärzten nicht beachtet werden. Es reicht nicht aus, im Gespräch mit den nächsten Angehörigen seinen Willen kund zu tun. Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn sie zum Inhalt hat, dass Dritte auf Ihr Verlangen hin aktive Tötungsmaßnahmen ergreifen.

 

Der schriftlich geäußerte Wille des Betroffenen ist zu beachten, unabhängig von der Art der Erkrankung bzw. wie weit diese fortgeschritten ist.

 

In der Patientenverfügung muss so genau wie möglich beschrieben sein, für welche Fälle sie gelten soll. Es ist also höchste Vorsicht geboten, wenn im Internet oder Ratgebern (Bücher/Broschüren) scheinbar allgemeingültige oder angeblich universal anwendbare Formulierungen oder Muster angeboten werden. Je individueller Ihre Erklärung ist, desto wahrscheinlicher ist, dass sie von Ärzten beachtet werden muss.

 

Tritt der in der Patientenverfügung beschriebene Fall der Fälle ein, so muss der von Ihnen Bevollmächtigte oder alternativ ein vom Vormundschaftsgerichts bestellten Betreuers dies prüfen und die ärztlich zu der Debatte stehenden Maßnahmen unter Berücksichtigung Ihres Patientenwillens erörtern. Das gilt auch für die Frage, ob Sie nach Unterzeichnung der Patientenverfügung Ihren Willen geändert haben (könnten). Das ist nach der neuen Gesetzeslage formlos möglich, also auch mündlich oder im Notfall auch durch Gesten wie Kopfschütteln oder auch das Zerreißen der Patientenerklärung-

 

Kommt der Betreuer oder der Bevollmächtigte zu keiner eindeutigen Entscheidung, so muss er herauszufinden versuchen, was in der konkreten Situation Ihr mutmaßlicher Wille wäre, wenn Sie sich noch äußern könnten. Im Zweifel hat der Schutz des Lebens Vorrang. Es zählen Ihr Wohl und Ihre Wünsche.

 

Jeder kann sich an das Vormundschaftsgericht wenden und eine Überprüfung verlangen, ob der Betreuer oder Bevollmächtigte in Ihrem Sinne entscheidet. Zu Ihrem Schutz muss eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden, wenn sich Ärzte einerseits und Bevollmächtigte/Betreuer andererseits nicht darüber einig sind, welche Entscheidung konkret dem Patientenwohl entspricht.

Weitergehende Informationen finden Sie über das Wochenende an dieser Stelle und in unserem Weblog <link wordpress>www.recht-lang.de/wordpress