Wann darf trotz einer Vorsorgevollmacht ein familienfremder Betreuer bestellt werden?

Bundesgerichtshof Beschluss vom 13.04.2011 XII ZB 584/10

In dem vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschiedenen Fall wandte sich eine 88jährige Frau gegen die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht. Sie hatte 7 Jahre zuvor zwei Vertrauenspersonen eine Vorsorgevollmacht erteilt. Das ist - vereinfacht formuliert - eine Generallvollmacht für die Berichte Gesundheitsfürsorge und Finanzen. Im Jahr 2010 widerrief sie die Vollmachten und erteilte einer anderen Personen eine Vorsorgevollmacht. Das Betreuungsgericht wurde eingeschaltet und ein psychiatrisches Gutachten ergab, dass die Dame an einer fortgeschrittenen Demenz leidet und nicht mehr geschäftsfähig war. Also waren der Widerruf und die Neuerteilung der Vollmacht unwirksam. Bei einer gerichtlichen Anhörung kam der dritte Bevollmächtigte in "Erklärungsnot", als er durch den Richter darauf angesprochen wurde, dass er 15.000 EUR von einem Konto der Betreuten abzuheben versucht hatte. Das Gericht bestellte daraufhin einen familienfremden Betreuer, obwohl in <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __1896.html external-link-new-window einen externen link in einem neuen>§ 1896 Abs.2 BGB geregelt ist, dass eine Betreuerbestellung nicht erforderlich ist, wenn eine Vorsorgevollmacht existiert.

Der Bundesgerichtshof hat in einer diese Woche veröffentlichten Entscheidung bestätigt, dass die Vorsorgevollmacht wegen der Geschäftsunfähigkeit unbeachtlich ist und deswegen die Bestellung eines Betreuers notwendig ist. Die ursprünglich ersten beiden Bevollmächtigten schieden aus, da sie nicht als Bevollmächtigte und Betreuer tätig werden wollten.