BGH: Pflichtteil und nachträglich entdeckte Vermögenswerte

Bundesgerichtshof Urteil vom 16.01.2013 IV ZR 232/12

 Der Sachverhalt der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Erbrechtssenats des Bundesgerichtshofs ist sehr einfach zu erzählen. Das Ergebnis ist und bleibt jedoch ungerecht.

Eltern setzt - aus welchen berechtigten Gründen oder nicht - eine Tochter zur Alleinerbin ein und enterbten die andere Tochter. Zwischen den Geschwistern kam es zum Streit, der vor Gericht endete. Nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil musste die Erbin einen Betrag von rd. 1.400 EUR bezahlen. Sie tat das auch und alles schien geregelt und erledigt.

Drei Jahre später meldete sich ein Erbenermittler und berichtete, dass der verstorbene Vater Eigentümer eines bisher unbekannt gebliebenen Grundstücks gewesen war. Beide Kinder hatten davon nichts gewusst, jedenfalls konnte man dies der Erbin nicht nachweisen. Sie verkaufte das Grundstück für 25.000 EUR und die enterbte Schwester forderte aus diesem Betrag 12,5% als zusätzlichen Pflichtteil. Die Antwort war, dass sie gar nichts bekommen wird, weil Pflichtteilsansprüche nach drei Jahren verjährt sind. Als deswegen nicht gezahlt wurde, landete die Sache ein zweites Mal vor Gericht. Hier begann dann eine Achterbahnfahrt durch die Instanzen. Das Amtgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Landgericht sah dies völlig anders und argumentierte, dass man sich nicht erfolgreich auf eine Verjährung weiterer Ansprüche berufen könne, wenn die Erbin und die enterbte Schwester beide nichts von dem Grundstück wussten. Die Richter am Landgericht ließen die Revision zum Bundesgerichtshof zu und dieser entschied, dass die Sache an einer Verjährung scheiterte. Der Gesetzgeber knüpft die Verjährung eines Anspruchs nicht daran, wie werthaltig der Anspruch ist. EIn Anspruch auf eine Geldzahlung verjährt nach der gesetzlichen Systematik immer einheitlich an einem bestimmten Tag und nicht mehrfach in Stufen.

Die Argumente der Richter in Karlsruhe sind an Gesetzes-§§ gemessen richtig. Das Ergebnis ist und bleibt aber ungerecht.

Wäre es in dem entschiedenen Fall so gewesen, dass dier Erbin ihr bekannte Vermögenswerte verschwiegen hätte, dann hätte sie sich des Betrugs strafbar gemacht und hätte Schadenersatz zahlen müssen. Der rechtskräftig entschiedene Prozess hätte dann ausnahmsweise neu eröffent werden können.