Februar 2024

Die Humboldt-Universität zu Berlin veranstaltete in Zusammenarbeit mit Bundesministerium der Justiz und dem VorsorgeAnwalt e.V. am 24.02.2024 ein Symposium zum Thema  "Schutzmöglichkeiten bei der Vorsorgevollmacht – Herausforderungen für Staat, Notariat und Anwaltschaft". Ich habe hier als Referent an der Podiumsdiskussion zu Fragen rund um die "Kontrolle der Geschäftsfähigkeit bei Errichtung und Widerruf" teilgenommen.

WirtschaftsWoche November 2023

Erstmals bin ich 2023 auch im Anwaltsranking Erbrecht der Zeitschrift WirtschaftsWoche (Handesblattverlag) gelistet. Ein Meinungsforschungsinstitut hat mehr als 1.530 Juristen aus 230 Kanzleien nach den renommiertesten Kolleginnen und Kollegen im Bereich des Erbrechts befragt. Im Anschluss hat eine aus Prozessfinanzierern und dem C.H. Beck Verlag zusammengesetzte Jury aus den ausgewählten Kanzleien insgesamt 32 Namen bundesweit ausgewählt. Ich bin dabei. 

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2023 "Mit Recht erfolgreich"

 

Zum zweiten Mal hat mich das Wirtschaftsmagazin CAPITAL in der Ausgabe 06/2023 unter der Rubrik "Beste Anwaltskanzleien 2023 im Erbrecht" gelistet. Bundesweit sind 60 Anwältinnen und Anwälte, darunter sieben Kanzleien aus München, aufgeführt.

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Ab Freitag, den 05.05.2023 habe ich an der zweitägigen Fortbildungsveranstaltung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. in Münster teilgenommen. Die Themen waren u.a. "Legal Tech Lösungen für Rechtsanwälte aus der Erb- und Vorsorgepraxis", "Update zum Thema Vollmachtsmissbrauch" sowie "Die Reform des Betreuungsrechts". Zum Thema "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" habe ich auf der Jahrestagung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. selbst einen Vortrag gehalten.

 

Bei dem Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung (ISD) habe ich für eine sich regelmäßig treffende Angehörigengruppe am 22.03.2023 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Vortrag zum Thema "Alzheimer: Frühdiagnostik und neue Therapiestudien" gehalten.

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Dienstag, den 21.11.2023 habe ich zum 33ten Mal für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate" gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung sind im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

 

 

Der nächste Vortrag für die DeutscheAnwaltAkademie mit dem Thema

"Seminarreihe Erbrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2024 – 1. Halbjahr" findet am 22.04.2024 statt.

Am Dienstag, den 24.01.2023 war ich Referent für die GJI Gesellschaft für Juristen-Information auf einem 2,5 stündigen Experten-Seminar (online) zum Thema

"Strategie und Taktikfragen bei Demenzen und anderen psychiatrischen Erkrankungen"

Das Seminar richtete sich an im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Nähere Informationen finden sie hier 

Fortbildungen 2023

Im Jahr 2023 habe ich als Teilnehmer folgende Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 18.01.2023 Vorweggenommene Erbfolge & Familienpool (Rechtsanwalt Dr. Klaus Bauer)
  • 02.02.2023 Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski, IV Senat)
  • 10.02.2023 Denkfabrik Legal Tech 34. Sitzung "Grundrecht auf Legal Tech? Verfassungsrechtliche Gedanken zur Digitalisierung der Rechtsverwirklichung"
  • 13.02.2023 Die Immobilie im Familien- und Erbrecht einschl. ImmoWertVO 2021 und EuGüVO (Richter a.D. Walter Krug)
  • 03.03.2023 "Denkfabrik Legal Tech" zum Thema "Vertrauenswürdige KI"
  • 08.03.2023 Lebzeitige Zuwendungen im Familien- und Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • 20.03.2023 Das neue Bewertungsgesetz und die Auswirkungen auf die Übergabe von Familienvermögen (Rechtsanwältin Agnes Fischl-Obermayer)
  • 21.03.2023 Überprüfung von Sachverständigengutachten bei Geschäfts- und Testierfähigkeit (RiOLG Holger Krätzschel)
  • 23.03.2023 - 25.03.2023 17. Deutscher Erbrechtstag
  • 17.04.2023 Nutzungsrechte aus der Nähe betrachtet: Wohnungsrecht und Nießbrauch im Privat- und Betriebsvermögen, Zivil- und Steuerrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 05.05.2023 "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" als Referent bei VorsorgeAnwalt e.V. in Münster
  • 22.05.2023 Neues von der Schnittstelle Erb-/Familien-/Sozialrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 17.07.2023 17. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstag 2023
  • 04.10.2023 Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebensgefährten gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 11.10.2023 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (Rechtsanwalt Rolf Pohlmann)
  • 12.10.2023 Pflichtteilsansprüche aller Art berechnen, gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 25.10.2023 Vorläufiger Rechtsschutz im Erb- und Pflichtteilsprozess (Richter a.D. Walter Krug)

Eigene Fortbildung

Im Jahr 2022 war ich als Referent für im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen bei drei Seminarveranstaltungen zu den Themen "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht" (DeutscheAnwaltAkademie) und "Fragen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit" (Rechtsanwaltskammer München) tätig.

Als Teilnehmer habe ich 12 weitere Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 16. Deutscher Erbrechtstag 24. bis 26.03.2022
  • Tücken der Erbenhaftung (Richter a.D. Walter Krug)
  • Bewertungsfragen Unternehmen, Arztpraxen (Sachverständiger Hermann Stabenow)
  • Banken und Lebensversicherungen im Erb- und Familienrecht (Rechtsanwalt Gregor Ott-Eulberg)
  • Familienstiftung und Stiftungsrecht (Prof. Stefan Stolte)
  • Verborgene Bezüge des Familienrechts zum Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • Aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski)
  • Brennpunkte der Geschäfts- und Testierfähigkeit, juristische und medizinische Aspekte (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel und Facharzt für Psychiatrie Dr. Thomas Dietzfelbinger)
  • Steuerbefreiung des Familienheims bei der Erbschafts- und Schwenkungssteuer (Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Matthias Loose)
  • Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsprozess (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel)
  • Forschungsstelle für Notarrecht Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (diverse Referenten)
  • Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers (Präsident am Landgericht Traunstein Prof. Dr. Ludwig Kroiß)

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Dienstag, den 22.11.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung waren im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2022 "Mit Recht erfolgreich"

Ich freue mich sehr, dass ich unter insgesamt 66 Anwältinnen und Anwälten, davon sieben Kanzleien in München, in der Ausgabe 06/2022 des Wirtschaftsmagazins CAPITAL in der Rubrik „Beste Anwaltskanzleien 2022 im Erbrecht“ gelistet wurde. 

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Autorentätigkeit Vorsorgerecht Kommentar

Im Frühjahr 2022 war Abgabetermin für das Manuskript für eine Kommentierung der §§ 104 bis 105 a BGB (Geschäftsfähigkeit) sowie des § 1825 BGB in der Fassung ab 2023 (Einwilligungsvorbehalt) bei dem C.H. Beck Verlag. Der Kommentar wird voraussichtlich im ersten Quartal 2023 in zweiter Auflage erscheinen. An dem Fachbuch arbeiten insgesamt neun Autoren. 

 

 

Autorentätigkeit Querschnittskommentar Erbrecht

Für den Erbrecht-Kommentar Burandt/Rojahn (C.H. Beck Verlag) bin ich einer von 36 Autorinnen und Autoren. Die 4. Auflage ist Mitte 2022 erschienen.

Themen sind eine vollständige Kommentierung des BGB und Auszüge aus dem FamFG, der Zivilprozessordnung, des Beurkundungsgesetztes, der Grundbuchordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der EU-Erbrechtsverordnung. Ich habe den Part Vorerbschaft und Nacherbschaft (§§ 2100 bis 2146 BGB) übernommen. 

 

 

 

 

Online-Seminar Erbrecht DeutscheAnwaltAkademie

Am Dienstag, den 24.05.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema Aktuelle Fälle und Entscheidungen im Erbrecht 2022 gehalten.

Teilnehmer waren auf das Erbrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, insbesondere an Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht.

Ich habe die neuesten Gerichtsentscheidungen der letzten sechs Monate besprochen.

Das nächste Seminar fand am 22.11.2022 statt. Weiter geht es im Mai 2023.

 

 

FOCUS Top-Anwälte 2022

Ich freue mich darüber, dass ich auch in der Ausgabe 2022 Focus Spezial ("Deutschlands Top-Anwälte. 1000 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien") aufgrund einer Meinungsumfrage unter weniger als 100 bundesweit gelisteten Erbrechts-Anwälten genannt wurde. Das Sonderheft "Top-Anwälte 2022" ist bereits erschienen. Ich bin in dem unter den deutschlandweit gelisteten 92 Fachanwältinnen und Fachanwälten für Erbrecht mit dabei, darunter 13 Kolleginnen und Kollegen aus München. Ich habe mich sehr gefreut, dass ich der Rubrik Kollegen-Empfehlungen mit 24 anderen Mitstreitern die Maximalbewertung von 2 Sternen erhalten habe.

News

Haftung des Erben für Mietschulden des Verstorbenen?

Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 10/103 vom 23.01.2013

Fast noch druckfrisch die heutige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu einer häufig vorkommenden Fallkonstellation. Anzumerken ist, dass es hier um eine Ausnahme von einem Grundsatz geht. Grundsätzlich haftet der Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten. Seine Haftung ist aber beschränkbar, soweit das Erbe - vereinfach formuliert - nicht für alle Verbindlichkeiten ausreicht. In diesem Fall kann man Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung vornehmen und das hat der Erbe im vorliegenden Fall auch getan.

 

Nr. 10/2013

 

Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

 

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.

Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8. Oktober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB*erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 € (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 € Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB** bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB** begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.

*§ 1990 BGB: Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

**§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12

AG Nürnberg – Urteil vom 15. Juni 2010 – 29 C 5423/09

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 S 5446/10

Karlsruhe, den 23. Januar 2013