Februar 2024

Die Humboldt-Universität zu Berlin veranstaltete in Zusammenarbeit mit Bundesministerium der Justiz und dem VorsorgeAnwalt e.V. am 24.02.2024 ein Symposium zum Thema  "Schutzmöglichkeiten bei der Vorsorgevollmacht – Herausforderungen für Staat, Notariat und Anwaltschaft". Ich habe hier als Referent an der Podiumsdiskussion zu Fragen rund um die "Kontrolle der Geschäftsfähigkeit bei Errichtung und Widerruf" teilgenommen.

WirtschaftsWoche November 2023

Erstmals bin ich 2023 auch im Anwaltsranking Erbrecht der Zeitschrift WirtschaftsWoche (Handesblattverlag) gelistet. Ein Meinungsforschungsinstitut hat mehr als 1.530 Juristen aus 230 Kanzleien nach den renommiertesten Kolleginnen und Kollegen im Bereich des Erbrechts befragt. Im Anschluss hat eine aus Prozessfinanzierern und dem C.H. Beck Verlag zusammengesetzte Jury aus den ausgewählten Kanzleien insgesamt 32 Namen bundesweit ausgewählt. Ich bin dabei. 

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2023 "Mit Recht erfolgreich"

 

Zum zweiten Mal hat mich das Wirtschaftsmagazin CAPITAL in der Ausgabe 06/2023 unter der Rubrik "Beste Anwaltskanzleien 2023 im Erbrecht" gelistet. Bundesweit sind 60 Anwältinnen und Anwälte, darunter sieben Kanzleien aus München, aufgeführt.

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Ab Freitag, den 05.05.2023 habe ich an der zweitägigen Fortbildungsveranstaltung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. in Münster teilgenommen. Die Themen waren u.a. "Legal Tech Lösungen für Rechtsanwälte aus der Erb- und Vorsorgepraxis", "Update zum Thema Vollmachtsmissbrauch" sowie "Die Reform des Betreuungsrechts". Zum Thema "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" habe ich auf der Jahrestagung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. selbst einen Vortrag gehalten.

 

Bei dem Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung (ISD) habe ich für eine sich regelmäßig treffende Angehörigengruppe am 22.03.2023 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Vortrag zum Thema "Alzheimer: Frühdiagnostik und neue Therapiestudien" gehalten.

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Montag, den 22.04.2024 habe ich zum 34ten Mal für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate"  gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung sind im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

 

Der nächste Vortrag für die DeutscheAnwaltAkademie mit dem Thema "Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2024 – 2. Halbjahr" findet am Montag, den 18.11.2024 statt.

 

Am Dienstag, den 24.01.2023 war ich Referent für die GJI Gesellschaft für Juristen-Information auf einem 2,5 stündigen Experten-Seminar (online) zum Thema

"Strategie und Taktikfragen bei Demenzen und anderen psychiatrischen Erkrankungen"

Das Seminar richtete sich an im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Nähere Informationen finden sie hier 

Fortbildungen 2024

Im Jahr 2024 habe ich als Teilnehmer folgende Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 16.04.2024 Testamentsauslegung (RiOLG Holger Krätzschel)

Fortbildungen 2023

Im Jahr 2023 habe ich als Teilnehmer folgende Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 18.01.2023 Vorweggenommene Erbfolge & Familienpool (Rechtsanwalt Dr. Klaus Bauer)
  • 02.02.2023 Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski, IV Senat)
  • 10.02.2023 Denkfabrik Legal Tech 34. Sitzung "Grundrecht auf Legal Tech? Verfassungsrechtliche Gedanken zur Digitalisierung der Rechtsverwirklichung"
  • 13.02.2023 Die Immobilie im Familien- und Erbrecht einschl. ImmoWertVO 2021 und EuGüVO (Richter a.D. Walter Krug)
  • 03.03.2023 "Denkfabrik Legal Tech" zum Thema "Vertrauenswürdige KI"
  • 08.03.2023 Lebzeitige Zuwendungen im Familien- und Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • 20.03.2023 Das neue Bewertungsgesetz und die Auswirkungen auf die Übergabe von Familienvermögen (Rechtsanwältin Agnes Fischl-Obermayer)
  • 21.03.2023 Überprüfung von Sachverständigengutachten bei Geschäfts- und Testierfähigkeit (RiOLG Holger Krätzschel)
  • 23.03.2023 - 25.03.2023 17. Deutscher Erbrechtstag
  • 17.04.2023 Nutzungsrechte aus der Nähe betrachtet: Wohnungsrecht und Nießbrauch im Privat- und Betriebsvermögen, Zivil- und Steuerrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 05.05.2023 "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" als Referent bei VorsorgeAnwalt e.V. in Münster
  • 22.05.2023 Neues von der Schnittstelle Erb-/Familien-/Sozialrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 17.07.2023 17. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstag 2023
  • 04.10.2023 Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebensgefährten gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 11.10.2023 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (Rechtsanwalt Rolf Pohlmann)
  • 12.10.2023 Pflichtteilsansprüche aller Art berechnen, gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 25.10.2023 Vorläufiger Rechtsschutz im Erb- und Pflichtteilsprozess (Richter a.D. Walter Krug)

Eigene Fortbildung

Im Jahr 2022 war ich als Referent für im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen bei drei Seminarveranstaltungen zu den Themen "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht" (DeutscheAnwaltAkademie) und "Fragen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit" (Rechtsanwaltskammer München) tätig.

Als Teilnehmer habe ich 12 weitere Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 16. Deutscher Erbrechtstag 24. bis 26.03.2022
  • Tücken der Erbenhaftung (Richter a.D. Walter Krug)
  • Bewertungsfragen Unternehmen, Arztpraxen (Sachverständiger Hermann Stabenow)
  • Banken und Lebensversicherungen im Erb- und Familienrecht (Rechtsanwalt Gregor Ott-Eulberg)
  • Familienstiftung und Stiftungsrecht (Prof. Stefan Stolte)
  • Verborgene Bezüge des Familienrechts zum Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • Aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski)
  • Brennpunkte der Geschäfts- und Testierfähigkeit, juristische und medizinische Aspekte (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel und Facharzt für Psychiatrie Dr. Thomas Dietzfelbinger)
  • Steuerbefreiung des Familienheims bei der Erbschafts- und Schwenkungssteuer (Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Matthias Loose)
  • Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsprozess (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel)
  • Forschungsstelle für Notarrecht Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (diverse Referenten)
  • Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers (Präsident am Landgericht Traunstein Prof. Dr. Ludwig Kroiß)

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Dienstag, den 22.11.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung waren im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2022 "Mit Recht erfolgreich"

Ich freue mich sehr, dass ich unter insgesamt 66 Anwältinnen und Anwälten, davon sieben Kanzleien in München, in der Ausgabe 06/2022 des Wirtschaftsmagazins CAPITAL in der Rubrik „Beste Anwaltskanzleien 2022 im Erbrecht“ gelistet wurde. 

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Autorentätigkeit Vorsorgerecht Kommentar

Im Frühjahr 2022 war Abgabetermin für das Manuskript für eine Kommentierung der §§ 104 bis 105 a BGB (Geschäftsfähigkeit) sowie des § 1825 BGB in der Fassung ab 2023 (Einwilligungsvorbehalt) bei dem C.H. Beck Verlag. Der Kommentar wird voraussichtlich im ersten Quartal 2023 in zweiter Auflage erscheinen. An dem Fachbuch arbeiten insgesamt neun Autoren. 

 

 

Autorentätigkeit Querschnittskommentar Erbrecht

Für den Erbrecht-Kommentar Burandt/Rojahn (C.H. Beck Verlag) bin ich einer von 36 Autorinnen und Autoren. Die 4. Auflage ist Mitte 2022 erschienen.

Themen sind eine vollständige Kommentierung des BGB und Auszüge aus dem FamFG, der Zivilprozessordnung, des Beurkundungsgesetztes, der Grundbuchordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der EU-Erbrechtsverordnung. Ich habe den Part Vorerbschaft und Nacherbschaft (§§ 2100 bis 2146 BGB) übernommen. 

 

 

 

 

Online-Seminar Erbrecht DeutscheAnwaltAkademie

Am Dienstag, den 24.05.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema Aktuelle Fälle und Entscheidungen im Erbrecht 2022 gehalten.

Teilnehmer waren auf das Erbrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, insbesondere an Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht.

Ich habe die neuesten Gerichtsentscheidungen der letzten sechs Monate besprochen.

Das nächste Seminar fand am 22.11.2022 statt. Weiter geht es im Mai 2023.

 

 

FOCUS Top-Anwälte 2022

Ich freue mich darüber, dass ich auch in der Ausgabe 2022 Focus Spezial ("Deutschlands Top-Anwälte. 1000 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien") aufgrund einer Meinungsumfrage unter weniger als 100 bundesweit gelisteten Erbrechts-Anwälten genannt wurde. Das Sonderheft "Top-Anwälte 2022" ist bereits erschienen. Ich bin in dem unter den deutschlandweit gelisteten 92 Fachanwältinnen und Fachanwälten für Erbrecht mit dabei, darunter 13 Kolleginnen und Kollegen aus München. Ich habe mich sehr gefreut, dass ich der Rubrik Kollegen-Empfehlungen mit 24 anderen Mitstreitern die Maximalbewertung von 2 Sternen erhalten habe.

News

BVerfG: Erbrecht vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder

Am 28.11.2011 hatte ich <link http: news-urteile detailansicht archive november article erbrecht-vor-dem-01071949-nichehelich-geborenen-kinder external-link-new-window einen externen link in einem neuen>an dieser Stelle über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs berichtet, wonach vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder und ihre Abkömmlinge in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen sind.

Der Kläger sah dies als Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Rechte an und ging den Weg zum Bundesverfassungsgericht. In einer heute veröffentlichten Entscheidung sah das Verfassungsgericht dies anders und wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Die dazu veröffentlichte Pressemitteilung können Sie nachfolgend nachlesen, Es bleibt zu hoffen, dass nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen (EGMR) wird, der kürzlich in einem Fall mit Frankreich-Bezug eine rechtlich nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung feststellte. Die Gesetzeslage in beiden Ländern ist aber unterschiedlich, so dass die Entscheidung des EGMR offen bleibt.

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 26/2013 vom 17. April 2013

Beschluss vom 18. März 2013 1 BvR 2436/11 1 BvR 3155/11

Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder
ist verfassungsgemäß


Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011  enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Dies hat die 2.  Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute  veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat entschieden,  die vollständige erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949  geborenen nichtehelichen Kinder auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 zu  beschränken. Hiermit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von  Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten.  Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen  zugrunde:  1. Die Beschwerdeführer sind jeweils vor dem 1. Juli 1949 geborene  nichteheliche Kinder. Sie machen Rechte aus Erbfällen vor dem 29. Mai  2009 geltend.  2. Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand  nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein  Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen  Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen  Kindern und ihrem Vater bestand nicht. Die letztgenannte Regelung hat  der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 1970 aufgehoben (Gesetz über die  rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 - NEhelG,  BGBl I S. 1243). Nach der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. I § 10  NEhelG galt jedoch für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das  alte Recht fort. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese  Übergangsregelung mehrfach zu überprüfen und hielt sie für noch  verfassungsgemäß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah  hierin jedoch eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der  Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04  -, Brauer/Deutschland).  Der Gesetzgeber nahm dieses Urteil zum Anlass, die vorgenannte  Übergangsregelung anzupassen (Zweites Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom  12. April 2011 - ZwErbGleichG, BGBl I S. 615). Für Erbfälle vor dem 29.  Mai 2009, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, blieb  es jedoch beim Stichtag 1. Juli 1949.  3. Im Verfahren 1 BvR 2436/11 begehrt der 1943 geborene Beschwerdeführer  die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist das einzige Kind des 2007  verstorbenen Erblassers, der die Vaterschaft im Jahr 1944 anerkannt hat.  Sein Antrag blieb im Ausgangsverfahren in allen Instanzen erfolglos.  Im Verfahren 1 BvR 3155/11 macht der 1940 geborene Beschwerdeführer  Pflichtteilsansprüche geltend. Der 2006 verstorbene Erblasser wurde  zunächst 1941 und sodann nochmals 1949 zur Zahlung von Kindesunterhalt  für den Beschwerdeführer verurteilt. Testamentarische Alleinerbin ist  die Tochter des Erblassers aus einer späteren Ehe. Die gegen sie  gerichtete Klage blieb im Ausgangsverfahren in allen Instanzen  erfolglos.  4. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen,  weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Sie sind nicht  begründet, da die Übergangsregelung des Zweiten  Erbrechtsgleichstellungsgesetzes verfassungsgemäß ist und ihre Anwendung  durch die ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen von  Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.  a) Der Prüfungsmaßstab ist in erster Linie aus Art. 6 Abs. 5 GG zu  entnehmen. Dieses Grundrecht enthält eine Wertentscheidung, die der  Gesetzgeber auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten  hat. Diese Wertentscheidung kann auch dann verfehlt werden, wenn die  gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im  Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellt. Eine tatbestandliche  Differenzierung innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder findet  sich in der Neuregelung nicht mehr. Zu prüfen bleibt indes, ob die  Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des alten und des neuen  Rechts mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.  b) Mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz wird primär nicht mehr  nach einem persönlichen Merkmal - dem Geburtsdatum -, sondern nach einem  zufälligen, von außen kommenden Ereignis - dem Datum des Erbfalls -  differenziert, so dass die Ungleichbehandlung nunmehr von geringerer  Intensität ist.  c) Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen  Übergangsvorschriften muss sich auf die Frage beschränken, ob der  Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt  hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden  Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im  Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung  durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich  erscheint.  Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des  Bundesverfassungs¬gerichts, dass der Gesetzgeber einen mit dem  Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen  muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt  war. Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in  dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch  das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde.  d) Den hiernach eröffneten Spielraum hat der Gesetzgeber nicht  überschritten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat er im  Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die für und gegen die getroffene  Regelung sprechenden sachlichen Argumente sorgfältig abgewogen.  Insbesondere hat der Gesetzgeber grundsätzlich berücksichtigt, dass dem  Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren  erbberechtigter Familienangehörigen nach der Entscheidung des  Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 nicht mehr der gleiche Stellenwert  zukommen konnte wie bisher angenommen. Allerdings müsse dann anderes  gelten, wenn der Erbfall bereits eingetreten und damit das Vermögen des  Erblassers bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach  geltendem Recht berufenen Erben übergegangen sei, da eine Entziehung  dieser Rechtsstellung eine echte Rückwirkung bedeutet hätte, die  verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei.  e) Der Gesetzgeber war auch nicht durch die Entscheidung des  Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 gehalten,  eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen. Der Gerichtshof hat bereits  im Jahr 1979 klargestellt, dass Handlungen oder Rechtslagen, die vor der  Verkündung eines Urteils lägen, nicht in Frage gestellt werden müssten;  dies folge aus dem Prinzip der Rechtssicherheit.  f) Die Auslegung und Anwendung der Übergangsregelung durch die  ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen ist von Verfassungs  wegen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte  aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, die Neuregelung  über ihren Wortlaut hinaus rückwirkend auf die Fälle der  Beschwerdeführer anzuwenden. Ob eine solche teleologische Erweiterung in  bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht dem durch den  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai 2009  entschiedenen vergleichbar waren, in Betracht kommt, kann offen bleiben.  Die Ausgangsverfahren bieten zur abschließenden Beantwortung dieser  Frage keinen Anlass.