Februar 2024

Die Humboldt-Universität zu Berlin veranstaltete in Zusammenarbeit mit Bundesministerium der Justiz und dem VorsorgeAnwalt e.V. am 24.02.2024 ein Symposium zum Thema  "Schutzmöglichkeiten bei der Vorsorgevollmacht – Herausforderungen für Staat, Notariat und Anwaltschaft". Ich habe hier als Referent an der Podiumsdiskussion zu Fragen rund um die "Kontrolle der Geschäftsfähigkeit bei Errichtung und Widerruf" teilgenommen.

WirtschaftsWoche November 2023

Erstmals bin ich 2023 auch im Anwaltsranking Erbrecht der Zeitschrift WirtschaftsWoche (Handesblattverlag) gelistet. Ein Meinungsforschungsinstitut hat mehr als 1.530 Juristen aus 230 Kanzleien nach den renommiertesten Kolleginnen und Kollegen im Bereich des Erbrechts befragt. Im Anschluss hat eine aus Prozessfinanzierern und dem C.H. Beck Verlag zusammengesetzte Jury aus den ausgewählten Kanzleien insgesamt 32 Namen bundesweit ausgewählt. Ich bin dabei. 

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2023 "Mit Recht erfolgreich"

 

Zum zweiten Mal hat mich das Wirtschaftsmagazin CAPITAL in der Ausgabe 06/2023 unter der Rubrik "Beste Anwaltskanzleien 2023 im Erbrecht" gelistet. Bundesweit sind 60 Anwältinnen und Anwälte, darunter sieben Kanzleien aus München, aufgeführt.

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Ab Freitag, den 05.05.2023 habe ich an der zweitägigen Fortbildungsveranstaltung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. in Münster teilgenommen. Die Themen waren u.a. "Legal Tech Lösungen für Rechtsanwälte aus der Erb- und Vorsorgepraxis", "Update zum Thema Vollmachtsmissbrauch" sowie "Die Reform des Betreuungsrechts". Zum Thema "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" habe ich auf der Jahrestagung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. selbst einen Vortrag gehalten.

 

Bei dem Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung (ISD) habe ich für eine sich regelmäßig treffende Angehörigengruppe am 22.03.2023 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Vortrag zum Thema "Alzheimer: Frühdiagnostik und neue Therapiestudien" gehalten.

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Dienstag, den 21.11.2023 habe ich zum 33ten Mal für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate" gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung sind im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

 

 

Der nächste Vortrag für die DeutscheAnwaltAkademie mit dem Thema

"Seminarreihe Erbrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2024 – 1. Halbjahr" findet am 22.04.2024 statt.

Am Dienstag, den 24.01.2023 war ich Referent für die GJI Gesellschaft für Juristen-Information auf einem 2,5 stündigen Experten-Seminar (online) zum Thema

"Strategie und Taktikfragen bei Demenzen und anderen psychiatrischen Erkrankungen"

Das Seminar richtete sich an im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Nähere Informationen finden sie hier 

Fortbildungen 2023

Im Jahr 2023 habe ich als Teilnehmer folgende Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 18.01.2023 Vorweggenommene Erbfolge & Familienpool (Rechtsanwalt Dr. Klaus Bauer)
  • 02.02.2023 Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski, IV Senat)
  • 10.02.2023 Denkfabrik Legal Tech 34. Sitzung "Grundrecht auf Legal Tech? Verfassungsrechtliche Gedanken zur Digitalisierung der Rechtsverwirklichung"
  • 13.02.2023 Die Immobilie im Familien- und Erbrecht einschl. ImmoWertVO 2021 und EuGüVO (Richter a.D. Walter Krug)
  • 03.03.2023 "Denkfabrik Legal Tech" zum Thema "Vertrauenswürdige KI"
  • 08.03.2023 Lebzeitige Zuwendungen im Familien- und Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • 20.03.2023 Das neue Bewertungsgesetz und die Auswirkungen auf die Übergabe von Familienvermögen (Rechtsanwältin Agnes Fischl-Obermayer)
  • 21.03.2023 Überprüfung von Sachverständigengutachten bei Geschäfts- und Testierfähigkeit (RiOLG Holger Krätzschel)
  • 23.03.2023 - 25.03.2023 17. Deutscher Erbrechtstag
  • 17.04.2023 Nutzungsrechte aus der Nähe betrachtet: Wohnungsrecht und Nießbrauch im Privat- und Betriebsvermögen, Zivil- und Steuerrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 05.05.2023 "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" als Referent bei VorsorgeAnwalt e.V. in Münster
  • 22.05.2023 Neues von der Schnittstelle Erb-/Familien-/Sozialrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 17.07.2023 17. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstag 2023
  • 04.10.2023 Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebensgefährten gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 11.10.2023 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (Rechtsanwalt Rolf Pohlmann)
  • 12.10.2023 Pflichtteilsansprüche aller Art berechnen, gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 25.10.2023 Vorläufiger Rechtsschutz im Erb- und Pflichtteilsprozess (Richter a.D. Walter Krug)

Eigene Fortbildung

Im Jahr 2022 war ich als Referent für im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen bei drei Seminarveranstaltungen zu den Themen "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht" (DeutscheAnwaltAkademie) und "Fragen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit" (Rechtsanwaltskammer München) tätig.

Als Teilnehmer habe ich 12 weitere Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 16. Deutscher Erbrechtstag 24. bis 26.03.2022
  • Tücken der Erbenhaftung (Richter a.D. Walter Krug)
  • Bewertungsfragen Unternehmen, Arztpraxen (Sachverständiger Hermann Stabenow)
  • Banken und Lebensversicherungen im Erb- und Familienrecht (Rechtsanwalt Gregor Ott-Eulberg)
  • Familienstiftung und Stiftungsrecht (Prof. Stefan Stolte)
  • Verborgene Bezüge des Familienrechts zum Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • Aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski)
  • Brennpunkte der Geschäfts- und Testierfähigkeit, juristische und medizinische Aspekte (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel und Facharzt für Psychiatrie Dr. Thomas Dietzfelbinger)
  • Steuerbefreiung des Familienheims bei der Erbschafts- und Schwenkungssteuer (Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Matthias Loose)
  • Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsprozess (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel)
  • Forschungsstelle für Notarrecht Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (diverse Referenten)
  • Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers (Präsident am Landgericht Traunstein Prof. Dr. Ludwig Kroiß)

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Dienstag, den 22.11.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung waren im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2022 "Mit Recht erfolgreich"

Ich freue mich sehr, dass ich unter insgesamt 66 Anwältinnen und Anwälten, davon sieben Kanzleien in München, in der Ausgabe 06/2022 des Wirtschaftsmagazins CAPITAL in der Rubrik „Beste Anwaltskanzleien 2022 im Erbrecht“ gelistet wurde. 

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Autorentätigkeit Vorsorgerecht Kommentar

Im Frühjahr 2022 war Abgabetermin für das Manuskript für eine Kommentierung der §§ 104 bis 105 a BGB (Geschäftsfähigkeit) sowie des § 1825 BGB in der Fassung ab 2023 (Einwilligungsvorbehalt) bei dem C.H. Beck Verlag. Der Kommentar wird voraussichtlich im ersten Quartal 2023 in zweiter Auflage erscheinen. An dem Fachbuch arbeiten insgesamt neun Autoren. 

 

 

Autorentätigkeit Querschnittskommentar Erbrecht

Für den Erbrecht-Kommentar Burandt/Rojahn (C.H. Beck Verlag) bin ich einer von 36 Autorinnen und Autoren. Die 4. Auflage ist Mitte 2022 erschienen.

Themen sind eine vollständige Kommentierung des BGB und Auszüge aus dem FamFG, der Zivilprozessordnung, des Beurkundungsgesetztes, der Grundbuchordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der EU-Erbrechtsverordnung. Ich habe den Part Vorerbschaft und Nacherbschaft (§§ 2100 bis 2146 BGB) übernommen. 

 

 

 

 

Online-Seminar Erbrecht DeutscheAnwaltAkademie

Am Dienstag, den 24.05.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema Aktuelle Fälle und Entscheidungen im Erbrecht 2022 gehalten.

Teilnehmer waren auf das Erbrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, insbesondere an Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht.

Ich habe die neuesten Gerichtsentscheidungen der letzten sechs Monate besprochen.

Das nächste Seminar fand am 22.11.2022 statt. Weiter geht es im Mai 2023.

 

 

FOCUS Top-Anwälte 2022

Ich freue mich darüber, dass ich auch in der Ausgabe 2022 Focus Spezial ("Deutschlands Top-Anwälte. 1000 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien") aufgrund einer Meinungsumfrage unter weniger als 100 bundesweit gelisteten Erbrechts-Anwälten genannt wurde. Das Sonderheft "Top-Anwälte 2022" ist bereits erschienen. Ich bin in dem unter den deutschlandweit gelisteten 92 Fachanwältinnen und Fachanwälten für Erbrecht mit dabei, darunter 13 Kolleginnen und Kollegen aus München. Ich habe mich sehr gefreut, dass ich der Rubrik Kollegen-Empfehlungen mit 24 anderen Mitstreitern die Maximalbewertung von 2 Sternen erhalten habe.

News

BGH: Braucht man ggü Sparkassen und Banken immer einen Erbschein?

Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr.165 vom 08.10.2013

 

Meine Anmerkung zu der nachfolgenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshof. Ein regionaler Sparkassenverband hatte eine im Bereich von Banken und Sparkassen übliche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, wonach die Bank bei von Erblassern selbst verfassten Testamenten auch ohne Vorliegen eines juristischen Erbstreits die teure Vorlage eines Erbscheins fordern darf. Diese Klausel hat nun der Bundesgerichtshof als unwirksam bezeichnet. Die erste Konsequenz ist, dass Banken und Sparkassen sich auf dieses Urteil längst vorbereit haben, da die beklagte Sparkassenfiliale die ersten beiden Gerichtsinstanzen verloren hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden deutschlandweit geändert werden. Für den Fall eines Erbstreits werden die Banken weiterhin auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen dürfen, da sonst die Gefahr besteht, dass das Bankguthaben des Verstorbenen an die falsche Person ausbezahlt wird.

In Fällen ohne Streit (z.B. eine Person ist als Erbe eingesetzt und die (anderen) gesetzlichen Erben akzeptieren die Wirksamkeit des Testaments wird es für Banken und Sparkassen zukünftig schwer werden, auf einem Erbschein zu bestehen.

Eigentlich wäre der Gesetzgeber gefordert, für klare Verhältnisse zu sorgen.

Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr.165 vom 08.10.2013

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist:

"Nr. 5 Legitimationsurkunden

(1) Erbnachweise

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.

…."

Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Abweichend hiervon kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere - einfachere und/oder kostengünstigere - Art nachgewiesen werden könnte. Soweit nach der streitigen Regelung die Vorlage der darin genannten Urkunden "zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung" verlangt werden kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben "klärungsbedürftig" ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten. Die streitige Klausel kann auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "kann" in Satz 1 und 2 einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Sparkasse ein Spielraum zusteht, den sie nur nach "billigem Ermessen" ausüben darf. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO)** nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.

Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12

OLG Hamm - Urteil vom 1. Oktober 2012 - 31 U 55/12,

WM 2013, 221

LG Dortmund - Urteil vom 17. Februar 2012 - 25 O 650/11

Karlsruhe, den 8. Oktober 2013

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 35 GBO

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.