Der Bundesgerichtshof ist meiner Meinung bzw. zitiert eine Veröffentlichung von mir
Bei der Vorbereitung eines Seminars für Kolleginnen und Kollegen zu erbrechtlichen Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2026 spielte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu meinem Spezialgebiet Geschäfts- und Testierunfähigkeit eine große Rolle.
Beschluss vom 21.01.2026 – XII ZB 182/25 u.a. mit der Frage, welche Rolle Zeugenaussagen medizinischer Laien vor Gericht spielen
Das betraf einen Streit, wie weit eine Demenzerkrankung fortgeschritten ist und ab wann man deswegen eine Geschäftsunfähigkeit leider bejahen muss.
Die Lösung: Grundsätzlich haben solche Aussagen für sich genommen keinen besonderen Beweiswert.
Dies gilt vor allem dann, wenn sie in Widerspruch zu gesicherten medizinischen Diagnosen stehen.
Diese Sichtweise ist für Zivilprozesse und auch in Erbscheinsverfahren (sog. Freiwillige Gerichtsbarkeit), die nicht zu den Zivilprozessen gehören, zu berücksichtigen.
Gefreut hat mich, dass der Bundesgerichtshof an dieser Stelle eine Veröffentlichung von mir in einem Juristischen Kommentar von Kurze Vorsorgerecht zitiert („Kurze/Lang Vorsorgerecht 2. Aufl. § 104 BGB Rn.108“)
Ich hatte dort geschrieben, dass Zeugen zu vernehmen sind, wenn es – vereinfacht formuliert - um deren Beobachtungen zu dem Verhalten oder den geistigen Fähigkeiten geht. Oder juristischer formuliert um sog. „Anknüpfungstatsachen zur Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit.“
Wichtig sollte vor Gericht auch sein, dass die Zeugen in Gegenwart eines Gerichtsgutachters (Fachärzte für Psychiatrie oder Neurologie) vernommen werden, der dann aus medizinischer Sicht die richtigen Fragen stellen kann. Das sieht der Bundesgerichtshof auch so.
Als anwaltlicher Beistand muss man in solchen Situationen perfekt vorbereitet sein, eine eigene Frageliste für Zeugen in der Tasche haben und aus jahrelanger Erfahrung mit solchen Gerichtsverfahren wissen, worauf es Gerichtsgutachtern kommt. Dazu muss man sehr viel Gerichtsgutachten gelesen haben und mit der psychiatrischen Literatur vertraut sein.
Und noch viel wichtiger ist mir, dass Gerichte vor der Erstellung schriftlicher Gutachten den Sachverständigen vorgeben, von welchem Sachverhalt sie auszugehen haben., welche Zeugenaussagen zu berücksichtigen sind und welche wegen einer Substanzlosigkeit oder Unglaubwürdigkeit nicht.
Dies betrifft auch Fälle, in denen Zeugenaussagen, in Widerspruch zu Arztberichten oder Attesten stehen.