Am 26.02.2026 halte ich ein Online-Seminar (GJI) für Kolleginnen und Kollegen zum Thema Testier(un)fähige Erblasser – Strategien und Gegenstrategien
• Testierfähigkeitsmandate
• Erbschleicherei
• Verschleppungstaktik (insb. Sehfähigkeit, Fälschung und Sittenwidrigkeit)
• Verfahrensrecht und Verfahrensdauer bei Nachlassgerichten
und Oberlandesgerichten
• Demenzforschung und Auswirkungen auf das erbrechtliche Mandat
Was ist zur Testierunfähigkeit und zur Geschäftsunfähigkeit im Gesetz geregelt?
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
(1) wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
(2) wer sich in einem die freie Willensbestim-mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
(Absätze 1 bis 3 nicht abgedruckt)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Definition des Bundesgerichtshofs zur Geschäftsunfähigkeit
• Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor,
• wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst
von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden
• und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
• Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung
des Für und Wider
• bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist
• oder ob
• umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann
• https://openjur.de/u/2117098.html
• (BGH 14.03.2017 – VI ZR 225/16)
• Diese Grundsätze gelten auch für die Testierunfähigkeit
Grundlegendes:
• Die Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit eines Menschen wird gesetzlich vermutet
• Wer sich auf eine Testierunfähigkeit oder eine Geschäftsunfähigkeit beruft,
muss dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit juristisch beweisen
• Auch im hochbetagten Alter gibt es von diesem Grundsatz keine Ausnahme
• Dies wäre nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtlich unzulässige
Altersdiskriminierung
• Entscheidend ist nicht die Art einer psychiatrischen Erkrankung, sondern deren
Auswirkung auf die freie Willensbestimmung (OLG Karlsruhe 24.09.2009 - 4 U 124/04)
• Es genügt nicht, dass ein Demenzpatient einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann
(OLG München 14.08.2007 - 31 Wx 16/07)
• Eine allgemeine Vorstellung über die Errichtung eines Testaments und dessen Inhalt
reicht ebenfalls nicht aus (OLG Hamm 15 W 26/19, OLG Rostock 3 W 47/09)
• Dies gilt auch für das Wiedererkennen von Bezugspersonen und das Erfassen einfacher Sachverhalte
(OLG München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07)
• Das "jemand wusste, was er wollte" schließt eine Testierunfähigkeit oder
eine Geschäftsunfähigkeit gerade nicht aus (BGH 05.12.1995 - XI ZR 70/95)
Am 16.03.2023 fand eine sehr interessante Infoveranstaltung des ISD Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung mit dem Thema "Demenz und Alzheimer - Diagnose und neue Therapien"statt.
Bei Streitigkeiten um die Geschäfts- oder Testierfähigkeit, also die Wirksamkeit von Testamenten und Bank- und Vorsorgevollmachten von an Demenzerkrankungen (insbesondere Alzheimer) oder anderen psychiatrischen Erkrankungen leidenden Personen habe ich in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt. Ein Erbscheinsverfahren in zwei Instanzen und ein anschließender Zivilprozess wurde gewonnen. Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass ein vor einem Notar geschlossener Erbvertrag nichtig ist, weil der Erblasser an Altersdemenz litt. Der Notar hatte in der Erbvertragsurkunde vermerkt, dass der Erblasser "einwandfrei geschäfts- und testierfähig" gewesen sein soll. Das Gericht hat dies gestützt auf ein Sachverständigengutachten völlig anders gesehen. Dieser Fall lehrt, dass man auch auf den ersten Blick aussichtslos erscheinende Gerichtsverfahren gewinnen kann. In einem weiteren Fall hat der Erbrechtssenat des Oberlandesgericht München eine Grundsatzentscheidung zur Definition der Testierunfähigkeit gefällt und abweichend von dem durch das Nachlassgericht München eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie den Erblasser für testierunfähig erklärt. Es stütze seine Entscheidung auch auf ein von meinem Mandanten eingeholten Privatgutachten eines renommierten Sachverständigen. Dieser Fall zeigt, dass berufliche Kontakte zu Experten anderer Berufsgruppen hilfreich sein können.