Wenn ein Pkw gegen die zum Aussteigen geöffnete Autotüre fährt ...

Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 28.01.08

Urteil des AG München vom 30.7.07, AZ 322 C 26475/06

 An einem Mittag im Mai 2006 parkte die Tochter des späteren Klägers mit dem Auto ihres Vaters, einem Renault Clio kurz vor der Ecke zum Max-Halbe-Weg am rechten Fahrbahnrand der Mauerkirchnerstrasse. Sie öffnete die Fahrertüre und beugte sich in das Auto, um ihren Hund auszuladen.

 Der spätere Beklagte fuhr mit seinem PKW Golf auf der Mauerkirchnerstrasse und stieß an die geöffnete Fahrertür. Durch den Aufprall wurde die Türe eingedellt. Es entstand ein Schaden von 2575 Euro. Nachdem die Versicherung des Beklagten davon nur 643 Euro bezahlte, verlangte der Kläger vor Gericht die restlichen 1932 Euro. Schließlich sei der Beklagte in die geöffnete Tür gefahren. Der Beklagte und seine Versicherung weigerten sich zu bezahlen. Die Türe habe sich plötzlich und völlig unerwartet geöffnet. Sie sei durch die Tochter weiter aufgestoßen worden. Deshalb hafte der Beklagte nicht.

 
Der Richter gab dem Kläger überwiegend Recht:

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergab sich, dass der Vortrag des Beklagten, die Türe sei plötzlich und unerwartet geöffnet worden, nicht richtig sein könne. Eine aufgestoßene Tür dringe tief in ein vorbeifahrendes Fahrzeug ein und verhake sich mit dem passierenden Fahrzeug. Dabei komme es dort zu einer Druckkante. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, stand fest, dass die Tür bei der Annäherung des Fahrzeugs des Beklagten bereits deutlich geöffnet war. Der Beklagte hätte daher einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müssen oder - da Gegenverkehr herrschte- hinter dem Klägerfahrzeug anhalten und abwarten müssen, bis er gefahrlos vorbeifahren konnte.

Da er weder das eine noch das andere getan habe, schulde er Schadensersatz. Den Kläger treffe allerdings eine Mithaftung von 30 Prozent. Es handle sich bei der Mauerkirchnerstrasse um eine relativ enge beidseitig beparkte Strasse. Eine geöffnete Tür stelle daher ein deutliches Verkehrshindernis dar. Ein ordnungsgemäß handelnder Kraftfahrer hätte daher eine Tür erst dann offen stehen lassen, wenn der Verkehrsfluss dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Urteil des AG München vom 30.7.07, AZ 322 C 26475/06