Das Bundesjustizminsterium arbeitet an einem Gesetzesentwurf zur Reform des Pflichtteilsrechts.
Was ist der Pflichtteil und was soll, sich ändern?
Der Erblasser kann grundsätzlich mit seinem Vermögen tun und lassen, was er möchte. Also z.B. auch den Ehegatten oder die Kinder enterben. Letzteres kann durchaus sinnvoll sein, wenn die gemeinsamen Kinder ihr Erbe erst nach dem Ableben des länger lebenden Elternteils antreten sollen. Man kann aber nicht verhindern, dass den Kindern in jedem Fall der sog. Pflichtteil zusteht. Vereinfacht gesagt: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld ist der Pflichtteil.
Ein Beispiel: In einer ohne Ehevertrag geschlossenen Ehe gibt es zwei Kinder, die durch ein gemeinsames Testament der Eltern enterbt wurden. Der Pflichtteil der Kinder beträgt jeweils 1/8 des Nachlasses, da sie ohne Testament jeweils zu 1/4 Erbe geworden sind. Der Pflichtteil steht auch den Enkeln zu, wenn die eigenen Kinder bereits verstorben sind. Wir beraten Sie, wie Sie sich vor und nach Erbfall bestmöglich gegen Pflichtteilsansprüche zur Wehr setzen können. Eines vorweg: Trotz aller juristischen Tricks und Finessen kann man Pflichtteilsansprüche grundsätzlich nicht gegen den Willen der Betroffenen völlig ausschließen.
Doch es gibt wie immer in der Juristerei Ausnahmen:
In der anstehenden Reform soll es erleichtert werden, kriminell gewordenen Erben den Pflichtteil ganz zu entziehen. Es reicht schon aus, wenn Tatopfer nicht ein direkter Familienangehöriger, sondern auch der Lebensgefährte oder Stief- und Pflegekinder sind und der Täter zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Ein anderer Punkt: Bisher konnte eine Schenkung zu Lebzeiten an die pflichtteilsberechtigten Erben nur dann später auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn dies spätestens bei der Schenkung so angeordnet wurde. Zukünftig soll dies auch nachträglich möglich sein.
Mehr als die Hälfte aller Pflegebedürftigten werden zu Hause versorgt. Über Geld wird dabei nur selten gesprochen. Bisher konnte ein gesetzlicher Erbe nur dann einen Ausgleich für seine Pflegeleistungen verlangen, wenn er zugunsten des zu pflegenden Angehörigen beweisbar auf eigenes Arbeitseinkommen verzichtet hat. Zukünftig soll diese Schranke wegfallen.
Mehr zu den anderen Punkten der Pflichtteilsreform demnächst an dieser Stelle