Wann ein nicht mehr auffindbares Testament trotzdem gültig sein kann

Oberlandesgericht München Beschluss vom 16.04.08 31 Wx 94/07

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin suchte im Jahr 2001 im Alter von 86 Jahren das Nachlassgericht auf und ließ sich das dort in amtliche Verwahrung gegebene Testament zurückgeben. Nach ihrem Tod wurde die Testamemtsurkunde nicht aufgefunden. Somit kann man nur spekulieren, ob das Testament durch Vernichtung aufgehoben wurde. Die Besonderheit des Falles war aber, dass die Erblasserin kurze Zeit vor dem Termin bei dem Nachlassgericht einen Notar aufgesucht hatte und dort den Wunsch geäußert hatte, statt ihrer gesetzlichen Erben die Tochter eines langjährigen Bekannten zur Alleinerbin einzusetzen. Bevor das Testament dann aber bei einem späteren Termin beurkundet werden konnte, erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall und verstarb an den Folgen daran, ohne ein neues Testament errichtet zu haben.

Grundsätzlich können die Erben ihr Erbrecht nur durch das Original eines Testaments nachweisen. Die  Rechtsprechung lässt aber in eng begrenzen Ausnahmefällen zu, dass der Inhalt eines nicht mehr auffindbaren Testaments durch andere Beweismittel als das Testamentsschriftstück selbst nachgewiesen werden kann und man auf dieser Basis als Erbe einen Erbschein erhält. Für einen solchen Nachweis muss man allerdings hohe Hürden überwinden.  Im konkreten Fall ist das nicht gelungen. Das Gericht äußerte gegenüber einer Zeugenaussage zum Inhalt des verschwundenen Testaments erhebliche Bedenken. Es erschien dem Gericht unlaubwürdig, dass die Zeugin sich einerseits an den Inhalt und den genauen Wortlaut des Testaments im Einzelnen erinnern zu können behauptete, andererseits aber nur sagen konnte, dass das entsprechende Gespräch mit der Erblasserin über das Testament „ein paar Jahre“ zurück liegen müssen, ohne dazu nähere Einzelheiten nennen zu können.

Ergebnis war, dass der Nachlass im Wert von rd 240.000 EUR auf 9 Verwandte als gesetzliche Erben aufgeteilt wurde. Die ursprünglich als Erbin vorgesehene Tochter des Bekannten musste den anderen Verfahrensbeteiligten für die II. und III. Instanz die Anwaltskosten ersetzen und die Gerichtskosten tragen. Der Rechtsstreit kam ihr also im wahrsten Sinne des Wortes teuer zu stehen.

Wer es im Wortlaut nachlesen will, kann die in allen erbrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts München nachfolgend nachlesen:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 10 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 10 hat die den übrigen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 120.000 € festgesetzt.

 I.

Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 12.11.2006 im Alter von 91 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind Verwandte, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Die Beteiligte zu 10 ist die Tochter der früheren Arbeitgeberin der Erblasserin. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von rund 120.000 € und Bankguthaben in etwa gleicher Höhe. Ein am 26.6.2001 in amtliche Verwahrung gegebenes privatschriftliches Testament hat die Erblasserin am 26.10.2006 zurückgenommen. Das Testament wurde nach dem Tod der Erblasserin nicht aufgefunden. Der Entwurf eines notariellen Testaments, der aufgrund einer Besprechung mit der Erblasserin am 23.10.2006 erstellt wurde, sieht die Beteiligte zu 10 als Alleinerbin vor. Zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung und der ebenfalls zugunsten der Beteiligten zu 10 vorgesehenen Generalvollmacht kam es nicht mehr, da die Erblasserin am 29.10.2006 einen Schlaganfall erlitt, an dessen Folgen sie verstarb

Die Beteiligten zu 1 bis 9 gehen davon aus, dass die Erblasserin das eigenhändige Testament vernichtet hat. Dessen Inhalt sei nach Angaben der Erblasserin gewesen, dass die Beteiligte zu 2 das Haus und die Beteiligten zu 6 bis 9 das Geldvermögen erhalten sollten. Die Beteiligte zu 2 hat einen Erbschein entsprechend der gesetzlichen Erbfolge beantragt, der als Miterben die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4, die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/8 und die Beteiligten zu 6 bis 9 zu je 1/32 ausweist. Die Beteiligte zu 10 ist dem entgegengetreten. Sie meint, das eigenhändige Testament sei ohne Zutun der Erblasserin verloren gegangen. Danach habe die Beteiligte zu 2 das Haus und sie selbst das Geldvermögen erhalten sollen.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 28.3.2007 angekündigt, einen Erbschein entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu erteilen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass die Erblasserin das aus der Verwahrung genommene Testament selbst vernichtet habe. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 10 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Beteiligten zu 2, 4 bis 9 und 10 sowie Vernehmung der Rechtspflegerin E., der Pflegedienstmitarbeiterin K., der Nachbarin L., der Bankangestellten B. und des Ehemannes der Beteiligten zu 2. Mit Beschluss vom 6.11.2007 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Erblasserin ein formgültiges handschriftliches Testament errichtet habe. Hinsichtlich des Inhalts blieben jedoch auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme Zweifel, die zu Lasten der Beteiligten zu 10 gingen. Die Beteiligte zu 10 habe angegeben, das Testament „ein paar Jahre“ vor der Rücknahme aus der Verwahrung gelesen zu haben, und den Inhalt im Einzelnen wiedergegeben. Ihre Angaben begegneten allerdings insoweit Bedenken, als sie sich zwar an den genauen Wortlaut und inhaltliche Einzelheiten, nicht aber an den konkreten Anlass erinnern konnte, bei dem ihr die Erblasserin das Testament zum Lesen gegeben habe. Auch sei das Testament bereits im Juni 2001 in amtliche Verwahrung gegeben worden. Sie habe ein erhebliches Eigeninteresse, da sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nichts erhalte. Außergerichtlich habe die Beteiligte zu 10 mit Anwaltsschreiben der Beteiligten zu 2 zuerst mitteilen lassen, selbst nach dem Testament das Haus der Erblasserin zu erhalten, die Beteiligte zu 2 das übrige Vermögen, was mit einem späteren Schreiben als Informationsversehen erklärt worden sei. Von den übrigen Zeugen habe niemand das Testament selbst gelesen. Gegenüber den Zeuginnen E. und K. habe die Erblasserin den Inhalt ihres Testaments so wiedergegeben wie auch von der Beteiligten zu 10 berichtet. Hingegen habe sie nach Angaben der Beteiligten zu 2, 6 und 9 sowie des Ehemannes der Beteiligten zu 2 und der Nachbarin geäußert, die „R.“ (Beteiligte zu 2) bekämen das Haus und die „W.“ (Beteiligte zu 6 bis 9) das Geld. Auch diese Aussagen seien nicht frei von Widersprüchen. Es sei auch durchaus möglich, dass die Erblasserin gegenüber den verschiedenen Personen sich unterschiedlich zum Inhalt des Testaments geäußert habe. Was tatsächlich der Inhalt war, könne auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht geklärt werden. Auf den etwaigen Widerruf komme es deshalb nicht mehr an

 

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2356 Rn. 9). Ist diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB), können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLGZ 2004, 91/92; BayObLG FamRZ 2001, 945/946 m.w.N.; KG FamRZ 2007, 1197; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1313/1314; Soergel/Mayer BGB 13. Aufl. § 2247 Rn. 44).Davon ist das Landgericht ausgegangen

b) Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat und welchen Wortlaut es enthält, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2004, 91/93 m.w.N

c) Die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind frei von derartigen Rechtsfehlern. Das Landgericht hat umfassend Beweis erhoben und im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner Überzeugung ein zuverlässiger Nachweis für den Inhalt des nicht mehr vorhandenen Testaments nicht erbracht sei. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und an die Beweisanforderungen den angesichts einer nicht vorhandenen Testamentsurkunde gebotenen strengen Maßstab angesetzt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angaben der begünstigten Beteiligten zu 10 als nicht ausreichend angesehen hat, den Inhalt des nicht mehr vorhandenen Testaments zuverlässig festzustellen. Dabei hat es ohne Rechtsfehler in seine Würdigung die Unstimmigkeiten bezüglich des Zeitpunkts einbezogen, zu dem die Beteiligte zu 10 das Testament gesehen haben will, sowie die mit Informationsversehen erklärten Widersprüche im außergerichtlichen Vortrag zum Inhalt des Testaments. Das Landgericht war auch nicht gehalten, aufgrund der Äußerungen der Erblasserin gegenüber der Rechtspflegerin E. und der Zeugin K. den Inhalt des Testaments als erwiesen zu erachten, zumal die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts ergeben hat, dass die Erblasserin gegenüber anderen Personen angegeben hat, das Geld bekämen die Beteiligten zu 6 bis 9. Das Landgericht hat die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beteiligten und Zeugen aufgegriffen und gewürdigt, insbesondere auch hinsichtlich der Zeugin L. Die Beanstandungen der Beteiligten zu 10 laufen im Wesentlichen darauf hinaus, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben

;Das Landgericht war auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Verbleib des privatschriftlichen Testaments anzustellen, nachdem es bei der nach der Beerdigung im Beisein der Beteiligten zu 10 durchgeführten Suche im Haus der Erblasserin nicht gefunden wurde

3. Zu Unrecht beanstandet die weitere Beschwerde die Kostenentscheidung des Landgerichts. Diese entspricht der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Danach sind einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, wenn er diese durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat. Für die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde gilt nichts anderes.

4. Maßgeblich für die Festsetzung des Geschäftswerts ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels. Die Beteiligte zu 10 strebt die Stellung als Miterbin neben der Beteiligten zu 2 an. Das nicht auffindbare privatschriftliche Testament, aus dem sie ihr Erbrecht herleitet, enthält nach dem vorgetragenen Inhalt keine ausdrückliche Erbeinsetzung zu bestimmten Anteilen. Die der Beteiligten zu 10 zufallende Erbquote wäre deshalb durch Auslegung zu ermitteln, etwa entsprechend dem Wertverhältnis der jeweils zugewendeten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. Palandt/Edenhofer § 2087 Rn. 6). Für die Festsetzung des Geschäftswerts geht der Senat davon aus, dass die beiden im Testament erwähnten Vermögensgegenstände – Haus und Geldvermögen – als etwa gleichwertig anzusehen sind, so dass eine Miterbenstellung der Beteiligten zu 10 zur Hälfte in Betracht gekommen wäre. Der Geschäftswert entspricht deshalb der Hälfte des gesamten Nachlasswertes von etwa 240.000