Aufgepasst bei der Formulierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Eine Vorsorgevollmacht enthielt folgende Formulierung: „Falls ich wegen Alters, Unfall oder Krankheit medizinisch behandelt werden muss, ist es mein unbedingter Wille, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein menschenwürdiges Weiterleben nicht gewährleistet ist.“
Entworfen hatte den Text sogar ein Notar! Alles juristisch wasserdicht, sollte man meinen ...
Fünf Jahre zuvor hatte der Hausarzt in der Patientenakte Folgendes notiert. "Frau C erklärt hiermit bei guter körperlicher und geistiger Verfassung, daß sie im Falle einer ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankung, keine lebensverlängernden Maßnahmen (wie z. B. parenterale Ernährung, maschinelle Beatmung etc.) haben möchte."
Als die Vollmacht dann 12 Jahre später im Pflegefall zu Anwendung kommen sollte, machte das Amtsgericht Siegen einen großen Strich durch die Rechnung. Die 97-jährige Patientin war inzwischen demenzkrank und nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Willen kundzutun. Zur Vermeidung einer Austrocknung heilten die Ärzte eine Magensonde für notwendig.
Das Amtsgericht hielt die Patientenverfügungn nicht für bindend, weil dort nicht im Detail geregelt war, welche lebensverlängernden Maßnahmen abgelehnt wurden und die Formulierung „menschenwürdiges Weiterleben“ so weit gefasst ist, dass das Gericht es für nicht erwiesen hielt, ob die Patientin damit auch den Verzicht auf eine Magensonde gemeint hat bzw. generell darüber aufgeklärt war, was die verwendeten Begriffe bedeuteten, ferne rob sie es in der konkreten Situation wirklich vorgezogen hätte, zu verhungern und zu verdursten, nur um nicht länger weiterleben zu müssen.
Die Gerichtsentscheidung lehrt, dass man nicht unbedacht vorformulierte Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen übernehmen soll, Notwendig ist juristischer Expertenrat sowie eines oder mehrere längere Gespräche darüber, was denn die medizinischen und juristischen Folgen des zu unterschriebenden Schriftstücks wirklich sind. Wer aus Informationsbroschüren oder Internetseiten Mustertexte übernimmt, geht das große Risiko ein, dass im späteren Pflegefall eines nicht zählt: Und das ist der eigenen Wille.
Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich regionaler Ansprechpartner der Vereinigung der Vosorgeanwälte e.V. <link http: www.vorsorgeanwalt.de>www.vorsorgeanwalt.de und überprüfe für Sie, ob Ihre Vorsorgeregelungen den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext können Sie hier nachlesen:
<link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs siegen ag_siegen j2007>www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html