Bundesgerichtshof: Vertragskündigungen innerhalb einer Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit möglich

Bundesgerichtshof Beschluss vom 03.12.2014 - IV ZA 22/14

Der 4. Senat des Bundesgerichtshof - u.a. für das Erbrecht zuständig hat mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass über die Kündigung eines Vertrages - im konkreten Fall ein Darlehensvertrag - die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einstimmig entscheiden müssen. Entspricht Ist die Darlehenskündigung den Grundsätzen einer "ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung", so müssen die anderen Miterben der Kündigung zustimmen und diese ggf. unterschreiben. Sonst können sie dazu gerichtlich gezwungen werden.

 

Was als ordnungsgemäß anzusehen ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Die Rechtsprechung arbeitet hier mit Floskeln ("dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechend" oder auch an dem "Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen."

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält leider keine Begründung, warum im konkreten Fall die Darlehenskündigung ordnungsgemäß gewesen war. Warum soll es aber nicht sachgerecht sein, wenn die Erben ein kündbares Darlehen des Erblassers nicht kündigen. Wenn der Verstorbene eine zeitnahe Kündigung nach seinem Tod nicht gewollt hätte, dann hätte er mit dem Schuldner eine andere Regelung treffen müssen.

 

Das diese Grundsätze auch auf die Kündigung von Gewerberäumen übertragbar sind, hat der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden (Urteil vom 11. November 2009 XII ZR 210/05). Dann dürfte dies auch für Wohnraum gelten, auch wenn dies noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.