Februar 2024

Die Humboldt-Universität zu Berlin veranstaltete in Zusammenarbeit mit Bundesministerium der Justiz und dem VorsorgeAnwalt e.V. am 24.02.2024 ein Symposium zum Thema  "Schutzmöglichkeiten bei der Vorsorgevollmacht – Herausforderungen für Staat, Notariat und Anwaltschaft". Ich habe hier als Referent an der Podiumsdiskussion zu Fragen rund um die "Kontrolle der Geschäftsfähigkeit bei Errichtung und Widerruf" teilgenommen.

WirtschaftsWoche November 2023

Erstmals bin ich 2023 auch im Anwaltsranking Erbrecht der Zeitschrift WirtschaftsWoche (Handesblattverlag) gelistet. Ein Meinungsforschungsinstitut hat mehr als 1.530 Juristen aus 230 Kanzleien nach den renommiertesten Kolleginnen und Kollegen im Bereich des Erbrechts befragt. Im Anschluss hat eine aus Prozessfinanzierern und dem C.H. Beck Verlag zusammengesetzte Jury aus den ausgewählten Kanzleien insgesamt 32 Namen bundesweit ausgewählt. Ich bin dabei. 

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2023 "Mit Recht erfolgreich"

 

Zum zweiten Mal hat mich das Wirtschaftsmagazin CAPITAL in der Ausgabe 06/2023 unter der Rubrik "Beste Anwaltskanzleien 2023 im Erbrecht" gelistet. Bundesweit sind 60 Anwältinnen und Anwälte, darunter sieben Kanzleien aus München, aufgeführt.

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Ab Freitag, den 05.05.2023 habe ich an der zweitägigen Fortbildungsveranstaltung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. in Münster teilgenommen. Die Themen waren u.a. "Legal Tech Lösungen für Rechtsanwälte aus der Erb- und Vorsorgepraxis", "Update zum Thema Vollmachtsmissbrauch" sowie "Die Reform des Betreuungsrechts". Zum Thema "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" habe ich auf der Jahrestagung des Vereins VorsorgeAnwalt e.V. selbst einen Vortrag gehalten.

 

Bei dem Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung (ISD) habe ich für eine sich regelmäßig treffende Angehörigengruppe am 22.03.2023 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Vortrag zum Thema "Alzheimer: Frühdiagnostik und neue Therapiestudien" gehalten.

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Montag, den 22.04.2024 habe ich zum 34ten Mal für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate"  gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung sind im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

 

Der nächste Vortrag für die DeutscheAnwaltAkademie mit dem Thema "Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2024 – 2. Halbjahr" findet am Montag, den 18.11.2024 statt.

 

Am Dienstag, den 24.01.2023 war ich Referent für die GJI Gesellschaft für Juristen-Information auf einem 2,5 stündigen Experten-Seminar (online) zum Thema

"Strategie und Taktikfragen bei Demenzen und anderen psychiatrischen Erkrankungen"

Das Seminar richtete sich an im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Nähere Informationen finden sie hier 

Fortbildungen 2024

Im Jahr 2024 habe ich als Teilnehmer folgende Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 16.04.2024 Testamentsauslegung (RiOLG Holger Krätzschel)

Fortbildungen 2023

Im Jahr 2023 habe ich als Teilnehmer folgende Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 18.01.2023 Vorweggenommene Erbfolge & Familienpool (Rechtsanwalt Dr. Klaus Bauer)
  • 02.02.2023 Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski, IV Senat)
  • 10.02.2023 Denkfabrik Legal Tech 34. Sitzung "Grundrecht auf Legal Tech? Verfassungsrechtliche Gedanken zur Digitalisierung der Rechtsverwirklichung"
  • 13.02.2023 Die Immobilie im Familien- und Erbrecht einschl. ImmoWertVO 2021 und EuGüVO (Richter a.D. Walter Krug)
  • 03.03.2023 "Denkfabrik Legal Tech" zum Thema "Vertrauenswürdige KI"
  • 08.03.2023 Lebzeitige Zuwendungen im Familien- und Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • 20.03.2023 Das neue Bewertungsgesetz und die Auswirkungen auf die Übergabe von Familienvermögen (Rechtsanwältin Agnes Fischl-Obermayer)
  • 21.03.2023 Überprüfung von Sachverständigengutachten bei Geschäfts- und Testierfähigkeit (RiOLG Holger Krätzschel)
  • 23.03.2023 - 25.03.2023 17. Deutscher Erbrechtstag
  • 17.04.2023 Nutzungsrechte aus der Nähe betrachtet: Wohnungsrecht und Nießbrauch im Privat- und Betriebsvermögen, Zivil- und Steuerrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 05.05.2023 "Die Geschäftsfähigkeit in der anwaltlichen Praxis" als Referent bei VorsorgeAnwalt e.V. in Münster
  • 22.05.2023 Neues von der Schnittstelle Erb-/Familien-/Sozialrecht (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 17.07.2023 17. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstag 2023
  • 04.10.2023 Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebensgefährten gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 11.10.2023 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (Rechtsanwalt Rolf Pohlmann)
  • 12.10.2023 Pflichtteilsansprüche aller Art berechnen, gestalten und vermeiden (Notar Dr. Hans-Frieder Krauß)
  • 25.10.2023 Vorläufiger Rechtsschutz im Erb- und Pflichtteilsprozess (Richter a.D. Walter Krug)

Eigene Fortbildung

Im Jahr 2022 war ich als Referent für im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen bei drei Seminarveranstaltungen zu den Themen "Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht" (DeutscheAnwaltAkademie) und "Fragen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit" (Rechtsanwaltskammer München) tätig.

Als Teilnehmer habe ich 12 weitere Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themen besucht:

  • 16. Deutscher Erbrechtstag 24. bis 26.03.2022
  • Tücken der Erbenhaftung (Richter a.D. Walter Krug)
  • Bewertungsfragen Unternehmen, Arztpraxen (Sachverständiger Hermann Stabenow)
  • Banken und Lebensversicherungen im Erb- und Familienrecht (Rechtsanwalt Gregor Ott-Eulberg)
  • Familienstiftung und Stiftungsrecht (Prof. Stefan Stolte)
  • Verborgene Bezüge des Familienrechts zum Erbrecht (Richter a.D. Walter Krug)
  • Aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zum Erbrecht (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Christoph Karczewski)
  • Brennpunkte der Geschäfts- und Testierfähigkeit, juristische und medizinische Aspekte (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel und Facharzt für Psychiatrie Dr. Thomas Dietzfelbinger)
  • Steuerbefreiung des Familienheims bei der Erbschafts- und Schwenkungssteuer (Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Matthias Loose)
  • Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsprozess (Richter am Oberlandesgericht München Holger Krätzschel)
  • Forschungsstelle für Notarrecht Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (diverse Referenten)
  • Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers (Präsident am Landgericht Traunstein Prof. Dr. Ludwig Kroiß)

DeutscheAnwaltAkademie Seminar

Am Dienstag, den 22.11.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema  Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Erbrecht der letzten 3 bis 6 Monate gehalten.

Zielgruppe der 2,5stündigen Veranstaltung waren im Erbrecht tätige Kolleginnen und Kollegen.

Capital - Auszeichnung Beste Anwaltskanzleien Deutschlands Ausgabe 06/2022 "Mit Recht erfolgreich"

Ich freue mich sehr, dass ich unter insgesamt 66 Anwältinnen und Anwälten, davon sieben Kanzleien in München, in der Ausgabe 06/2022 des Wirtschaftsmagazins CAPITAL in der Rubrik „Beste Anwaltskanzleien 2022 im Erbrecht“ gelistet wurde. 

Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen/Kollegen, die mir ihre Stimme gegeben haben.

Autorentätigkeit Vorsorgerecht Kommentar

Im Frühjahr 2022 war Abgabetermin für das Manuskript für eine Kommentierung der §§ 104 bis 105 a BGB (Geschäftsfähigkeit) sowie des § 1825 BGB in der Fassung ab 2023 (Einwilligungsvorbehalt) bei dem C.H. Beck Verlag. Der Kommentar wird voraussichtlich im ersten Quartal 2023 in zweiter Auflage erscheinen. An dem Fachbuch arbeiten insgesamt neun Autoren. 

 

 

Autorentätigkeit Querschnittskommentar Erbrecht

Für den Erbrecht-Kommentar Burandt/Rojahn (C.H. Beck Verlag) bin ich einer von 36 Autorinnen und Autoren. Die 4. Auflage ist Mitte 2022 erschienen.

Themen sind eine vollständige Kommentierung des BGB und Auszüge aus dem FamFG, der Zivilprozessordnung, des Beurkundungsgesetztes, der Grundbuchordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der EU-Erbrechtsverordnung. Ich habe den Part Vorerbschaft und Nacherbschaft (§§ 2100 bis 2146 BGB) übernommen. 

 

 

 

 

Online-Seminar Erbrecht DeutscheAnwaltAkademie

Am Dienstag, den 24.05.2022 habe ich für die DeutscheAnwaltAkademie ein Online-Seminar zum Thema Aktuelle Fälle und Entscheidungen im Erbrecht 2022 gehalten.

Teilnehmer waren auf das Erbrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, insbesondere an Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht.

Ich habe die neuesten Gerichtsentscheidungen der letzten sechs Monate besprochen.

Das nächste Seminar fand am 22.11.2022 statt. Weiter geht es im Mai 2023.

 

 

FOCUS Top-Anwälte 2022

Ich freue mich darüber, dass ich auch in der Ausgabe 2022 Focus Spezial ("Deutschlands Top-Anwälte. 1000 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien") aufgrund einer Meinungsumfrage unter weniger als 100 bundesweit gelisteten Erbrechts-Anwälten genannt wurde. Das Sonderheft "Top-Anwälte 2022" ist bereits erschienen. Ich bin in dem unter den deutschlandweit gelisteten 92 Fachanwältinnen und Fachanwälten für Erbrecht mit dabei, darunter 13 Kolleginnen und Kollegen aus München. Ich habe mich sehr gefreut, dass ich der Rubrik Kollegen-Empfehlungen mit 24 anderen Mitstreitern die Maximalbewertung von 2 Sternen erhalten habe.

News

Erbrecht vor dem 01.07.1949 nichehelich geborenen Kinder

Bundesgerichtshof Urteil vo, 26.10.2011 und Pressemitteilung Nr.170/11 vom 26.10.2011


GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5; NEhelG a.F. Art. 12 § 10 Abs. 2

Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.

<link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window einen externen link in einem neuen>Hier geht es zum Volltext der Entscheidung

Pressemitteilung vom 26.10.2011

"Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern."

Meine Anmerkung zu dem Urteil und der Pressemitteilung:

Ist ein nichtehelich geborenes Kind vor dem 01.07.1949 geboren, so hängt dessen Pflichtteilsrecht gegenüber dem Vater davon ab, ob dieser nach dem 28. Mai 2009 verstorben ist. Bei früheren Sterbefällen bestehen nach Auffassung des Bundesgerichtshof keinerlei Pflichtteilsansprüche. Es ist aber ziemlich sicher davon auszugehen, dass gegen die Gerichtsentscheidung eine Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht eingelegt werden wird. Ist man dort nicht erfolgreich, so kann noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden. Dort hatte die Klage eines vor dem 01.07.1949 geborenen Kindes im Mai 2009 Erfolg. Daraufhin zahlte der Staat Schadenersatz in Höhe des Pflichtteils und der Gesetzgeber entschied, dass alle vor dem 01.07.1949 nichtehelich geborene Kinder pflichtteilsberechtigt sind, wenn der Vater nach Bekanntwerden der Entscheidung des Gerichtshofs für Menschenrechte gestorben ist, vorher jedoch nicht. Ich prognostiziere, dass entweder das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das anders sehen werden.

Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.

Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.

Art. 6 Abs. 5 GG

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Art. 14 EMRK

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

IV ZR 150/10

Landgericht Hamburg - Urteil vom 21. Januar 2010 - 309 O 278/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 15. Juni 2010 - 2 U 8/10

Karlsruhe, den 26. Oktober 2011

Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht-ehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615) erst mit Wirkung zum 29. Mai 2009 aufgehoben worden ist.

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10 - OLG Hamburg LG Hamburg