Was ist zur Testierunfähigkeit und zur Geschäftsunfähigkeit im Gesetz geregelt?

§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

(1) wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

(2) wer sich in einem die freie Willensbestim-mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

 

§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

(Absätze 1 bis 3 nicht abgedruckt)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

 

§ 2275 BGB Voraussetzungen

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Bei Streitigkeiten um die Geschäfts- oder Testierfähigkeit, also die Wirksamkeit von Testamenten und Bank- und Vorsorgevollmachten von an Demenzerkrankungen (insbesondere Alzheimer) oder anderen psychiatrischen Erkrankungen leidenden Personen habe ich in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt. Ein Erbscheinsverfahren in zwei Instanzen und ein anschließender Zivilprozess wurde gewonnen. Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass ein vor einem Notar geschlossener Erbvertrag nichtig ist, weil der Erblasser an Altersdemenz litt. Der Notar hatte in der Erbvertragsurkunde vermerkt, dass der Erblasser "einwandfrei geschäfts- und testierfähig" gewesen sein soll. Das Gericht hat dies gestützt auf ein Sachverständigengutachten völlig anders gesehen. Dieser Fall lehrt, dass man auch auf den ersten Blick aussichtslos erscheinende Gerichtsverfahren gewinnen kann.  In einem weiteren Fall hat der Erbrechtssenat des Oberlandesgericht München eine Grundsatzentscheidung zur Definition der Testierunfähigkeit gefällt und abweichend von dem durch das Nachlassgericht München eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie den Erblasser für testierunfähig erklärt. Es stütze seine Entscheidung auch auf ein von meinem Mandanten eingeholten Privatgutachten eines renommierten Sachverständigen. Dieser Fall zeigt, dass berufliche Kontakte zu Experten anderer Berufsgruppen hilfreich sein können.

Grundlegendes

      •  Die Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit eines Menschen wird gesetzlich vermutet

      •  Wer sich auf eine Testierunfähigkeit oder eine Geschäftsunfähigkeit beruft,

         muss dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit juristisch beweisen

      •  Auch im hochbetagten Alter gibt es von diesem Grundsatz keine Ausnahme

      •  Dies wäre nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtlich unzulässige

         Altersdiskriminierung

      •  Entscheidend ist nicht die Art einer psychiatrischen Erkrankung, sondern deren

         Auswirkung auf die freie Willensbestimmung (Oberlandesgericht Karlsruhe 24.09.2009 - 4 U 124/04)

      •  Es genügt nicht, dass ein Demenzpatient einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann

        (Oberlandesgericht München 14.08.2007 - 31 Wx 16/07)

      •  Eine allgemeine Vorstellung über die Errichtung eines Testaments und dessen Inhalt

         reicht ebenfalls nicht aus (Oberlandesgericht Hamm 15 W 26/19, Oberlandesgericht Rostock 3 W 47/09)

      •  Dies gilt auch für das Wiedererkennen von Bezugspersonen und das Erfassen einfacher Sachverhalte

         (Oberlandesgericht München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07)

      •  Das "jemand wusste, was er wollte" schließt eine Testierunfähigkeit oder

        eine Geschäftsunfähigkeit gerade nicht aus (Bundesgerichtshof 05.12.1995 - XI ZR 70/95)

Der Bundesgerichtshof (sowie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht München (31. und 33. Senat) verwenden zur Definition der Testierunfähigkeit meist folgende Formulierungen:

       •  Testierunfähig „ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen"

       •  „sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind“

       •  „vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden“

       •  „Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen“ (hat),

       •  „insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen“

       •  Die Unfreiheit der Erwägungen „kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen“

       •  „Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.“

       •  stRspr; vgl. BGH IV ZR 251/57; BayObLGZ 2004, 237 (240); OLG München 14.08.2007 – 31 Wx 16/07 und 12.08.2024 – 33 Wx 294/23 (siehe unten 94 ; OLG Bamberg 22.05.15 – 4 W 16/14)

       •  zuletzt Bundesgerichtshof 21. Januar 2026 - XII ZB 182/25 zur Geschäftsunfähigkeit

Was bedeutet diese für juristische Laien schwer verständlichen Formulierungen?

Es reicht für eine Testierfähigkeit nicht aus, dass jemand weiß, dass er gerade ein Testament schreibt und wen er zum Erben einsetzt.

Wenn ein Menschen an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, die zu einem Ausschluss der sog. Freien Willensbildung führt, dann ist er nicht in der Lage das Für und Wider der Einsetzung bestimmter Personen zu Miterben oder als Alleinerben abzuwägen. Er ist dann testierunfähig.

Entscheidend ist deswegen die Kritik- und Urteilsfähigkeit oder - wie es das Oberlandesgericht München formuliert : Wichtiges vom Unwichtigen zu unterscheiden, Akzente zu setzen und in diesem Sinne vernünftige Erwägungen anzustellen.

Es geht nur darum, ob diese Fähigkeiten vorhanden sind oder krankheitsbedingt vollständig verlorengegangen sind. Jedem testierfähigen Menschen steht das Recht zu, ungerechte Entscheidungen zu treffen oder Menschen in einem Testament zu bedenken, die es möglicherweise nicht verdient haben.

Am 16.03.2023 fand eine sehr interessante Infoveranstaltung des ISD Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung mit dem Thema "Demenz und Alzheimer - Diagnose und neue Therapien"statt.

Zeugen sind zu vernehmen, wenn es - vereinfacht formuliert - um deren Beobachtungen zu dem Verhalten oder den geistigen Fähigkeiten geht. Oder juristischer formuliert um sog. „Anknüpfungstatsachen zur Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit.“

Wichtig sollte vor Gericht auch sein, dass die Zeugen in Gegenwart eines Gerichtsgutachters (Fachärzte für Psychiatrie oder Neurologie)  vernommen werden, der dann aus medizinischer Sicht die richtigen Fragen stellen kann. Das sieht der Bundesgerichtshof auch so.

Als anwaltlicher Beistand muss man in solchen Situationen perfekt vorbereitet sein, eine eigene Frageliste für Zeugen in der Tasche haben und aus jahrelanger Erfahrung mit solchen Gerichtsverfahren wissen, worauf es Gerichtsgutachtern kommt. Dazu muss man sehr viel Gerichtsgutachten gelesen haben und mit der psychiatrischen Literatur vertraut sein.

Und noch viel wichtiger ist mir, dass Gerichte vor der Erstellung schriftlicher Gutachten den Sachverständigen vorgeben, von welchem Sachverhalt sie auszugehen haben., welche Zeugenaussagen zu berücksichtigen sind und welche wegen einer Substanzlosigkeit oder Unglaubwürdigkeit nicht.

Dies betrifft auch Fälle, in denen Zeugenaussagen, in Widerspruch zu Arztberichten oder Attesten stehen.

Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments wegen einer Testierunfähigkeit beruft, muss dies vor Gericht beweisen. Das Gericht darf keine vernünftigen Zweifel haben, dass eine Testierunfähigkeit vorliegt. Die zu überspringende Hürde ist hoch. Es ist aber nicht unmöglich. Hat das Gericht - gestützt auf ein Sachverständigengutachten - noch Restzweifel, so ist die Testierunfähigkeit nicht bewiesen (OLG  München 33 Wx 278/08 und weitere  Gerichtsentscheidungen).