Zeugen sind zu vernehmen, wenn es - vereinfacht formuliert - um deren Beobachtungen zu dem Verhalten oder den geistigen Fähigkeiten geht. Oder juristischer formuliert um sog. „Anknüpfungstatsachen zur Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit.“
Wichtig sollte vor Gericht auch sein, dass die Zeugen in Gegenwart eines Gerichtsgutachters (Fachärzte für Psychiatrie oder Neurologie) vernommen werden, der dann aus medizinischer Sicht die richtigen Fragen stellen kann. Das sieht der Bundesgerichtshof auch so.
Als anwaltlicher Beistand muss man in solchen Situationen perfekt vorbereitet sein, eine eigene Frageliste für Zeugen in der Tasche haben und aus jahrelanger Erfahrung mit solchen Gerichtsverfahren wissen, worauf es Gerichtsgutachtern kommt. Dazu muss man sehr viel Gerichtsgutachten gelesen haben und mit der psychiatrischen Literatur vertraut sein.
Und noch viel wichtiger ist mir, dass Gerichte vor der Erstellung schriftlicher Gutachten den Sachverständigen vorgeben, von welchem Sachverhalt sie auszugehen haben., welche Zeugenaussagen zu berücksichtigen sind und welche wegen einer Substanzlosigkeit oder Unglaubwürdigkeit nicht.
Dies betrifft auch Fälle, in denen Zeugenaussagen, in Widerspruch zu Arztberichten oder Attesten stehen.
Was ist zur Testierunfähigkeit und zur Geschäftsunfähigkeit im Gesetz geregelt?
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
(1) wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
(2) wer sich in einem die freie Willensbestim-mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
(Absätze 1 bis 3 nicht abgedruckt)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Grundlegendes
• Die Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit eines Menschen wird gesetzlich vermutet
• Wer sich auf eine Testierunfähigkeit oder eine Geschäftsunfähigkeit beruft,
muss dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit juristisch beweisen
• Auch im hochbetagten Alter gibt es von diesem Grundsatz keine Ausnahme
• Dies wäre nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtlich unzulässige
Altersdiskriminierung
• Entscheidend ist nicht die Art einer psychiatrischen Erkrankung, sondern deren
Auswirkung auf die freie Willensbestimmung (Oberlandesgericht Karlsruhe 24.09.2009 - 4 U 124/04)
• Es genügt nicht, dass ein Demenzpatient einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann
(Oberlandesgericht München 14.08.2007 - 31 Wx 16/07)
• Eine allgemeine Vorstellung über die Errichtung eines Testaments und dessen Inhalt
reicht ebenfalls nicht aus (Oberlandesgericht Hamm 15 W 26/19, Oberlandesgericht Rostock 3 W 47/09)
• Dies gilt auch für das Wiedererkennen von Bezugspersonen und das Erfassen einfacher Sachverhalte
(Oberlandesgericht München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07)
• Das "jemand wusste, was er wollte" schließt eine Testierunfähigkeit oder
eine Geschäftsunfähigkeit gerade nicht aus (Bundesgerichtshof 05.12.1995 - XI ZR 70/95)
Am 16.03.2023 fand eine sehr interessante Infoveranstaltung des ISD Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung mit dem Thema "Demenz und Alzheimer - Diagnose und neue Therapien"statt.
Bei Streitigkeiten um die Geschäfts- oder Testierfähigkeit, also die Wirksamkeit von Testamenten und Bank- und Vorsorgevollmachten von an Demenzerkrankungen (insbesondere Alzheimer) oder anderen psychiatrischen Erkrankungen leidenden Personen habe ich in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt. Ein Erbscheinsverfahren in zwei Instanzen und ein anschließender Zivilprozess wurde gewonnen. Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass ein vor einem Notar geschlossener Erbvertrag nichtig ist, weil der Erblasser an Altersdemenz litt. Der Notar hatte in der Erbvertragsurkunde vermerkt, dass der Erblasser "einwandfrei geschäfts- und testierfähig" gewesen sein soll. Das Gericht hat dies gestützt auf ein Sachverständigengutachten völlig anders gesehen. Dieser Fall lehrt, dass man auch auf den ersten Blick aussichtslos erscheinende Gerichtsverfahren gewinnen kann. In einem weiteren Fall hat der Erbrechtssenat des Oberlandesgericht München eine Grundsatzentscheidung zur Definition der Testierunfähigkeit gefällt und abweichend von dem durch das Nachlassgericht München eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie den Erblasser für testierunfähig erklärt. Es stütze seine Entscheidung auch auf ein von meinem Mandanten eingeholten Privatgutachten eines renommierten Sachverständigen. Dieser Fall zeigt, dass berufliche Kontakte zu Experten anderer Berufsgruppen hilfreich sein können.